Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. ZA

Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Zeugnisformular- und Aufzeichnungenverordnung

Stmk. ZA
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017

§ 1 Stmk. ZA Allgemeine Bestimmungen über die Gestaltung von Formularen


(1) Die Formulare für die auszustellenden Schulnachrichten, Zeugnisse und Schulbesuchsbestätigungen (§§ 46 und 49 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes) sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 bis 6 zu gestalten.

(2) Insoweit Formulare für bestimmte Schularten, Organisationsformen oder Fachrichtungen hergestellt werden, können jene Textstellen entfallen, die für die betreffende Schulart, Organisationsform oder Fachrichtung nicht in Betracht kommen.

(3) In dem für die Bezeichnung der Schule und des Standortes vorgesehenen Raum ist bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ein Hinweis auf die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.

(4) In dem für die Bezeichnung der Pflicht- und Freigegenstände vorgesehenen Raum sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände in der Reihenfolge ihrer Nennung in der in Betracht kommenden Stundentafel anzuführen; schulautonom festgelegte Lehrinhalte sind zu kennzeichnen (z. B. in einer Klammer oder Fußnote). Ferner ist in diesem Zusammenhang die Teilnahme an etwaigen lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen oder Projektwochen bzw. einem Unterricht in Kursform zu vermerken. Bei Gesamtbeurteilungen, die sich aus mehreren Einzel-beurteilungen zusammensetzen, sind die Einzelbeurteilungen anzuführen (z. B. in einer Fußnote).

(5) Die Beurteilung der Leistungen sowie die Beurteilung des Verhaltens in der Schule sind in Worten zu schreiben.

(6) Sofern ein Pflicht- oder Freigegenstand besucht wurde, jedoch nicht beurteilt werden konnte, ist statt der Beurteilung der Vermerk „nicht beurteilt“ aufzunehmen.

(7) Die in den §§ 3, 4 und 7 vorgesehenen Zeugnisvermerke sind unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hierfür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach den Unterschriften gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen. Vermerke können auf den Formularen vorgedruckt werden, sind jedoch in diesem Fall bei Nichtzutreffen zu streichen.

(8) Freie Stellen der Formulare in dem für die Leistungsbeurteilung, für Teilnahmevermerke und sonstige Vermerke vorgesehenen Raum sind durchzustreichen.

(9) Sofern wegen zusätzlich aufzunehmender Vermerke mit dem Formular das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist mit diesem ein aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter Anhang so zu verbinden, dass ein nachträgliches unbefugtes Austauschen des Anhanges nicht möglich ist.

(10) Anstelle von vorgedruckten Formularen können dieser Verordnung entsprechende automationsunterstützte Ausfertigungen hergestellt werden. Dabei ist Papier mit dem der Formularart entsprechenden Unterdruck zu verwenden.

§ 2 Stmk. ZA Schulnachricht


Die Schulnachricht ist gemäß Anlage 2 zu gestalten (weiß ohne Unterdruck). Im Übrigen gilt § 3 Abs. 2 Z 11 bis 15, Abs. 3 und Abs. 7 sinngemäß.

§ 3 Stmk. ZA (weggefallen)


§ 3 Stmk. ZA seit 11.10.2023 weggefallen.

§ 4 Stmk. ZA Abschlusszeugnis


(1) Das Abschlusszeugnis ist gemäß Anlage 4 zu gestalten. Für das Formular ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Das Abschlusszeugnis ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden (Jahres- und Abschlusszeugnis).

(2) In das Abschlusszeugnis der Fachschule sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:

1.

„Sie/Er hat die lehrplanmäßig vorgesehene Pflichtpraxis in der Zeit von ................... bis .................... zurück-gelegt”.

2.

Entsprechende Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen auf Grund von Bestimmungen des Gewerbe- und Berufsausbildungsrechtes. Dabei sind die Gesetze oder Verordnungen, auf Grund derer diese Berechtigungen bestehen, zu zitieren. Die Berechtigungen können durch den Hinweis auf das betreffende Gesetz oder die Verordnung allgemein umschrieben oder auch unter Nennung der Berufe und des Ausmaßes der Berechtigung einzeln angeführt werden.

(3) Im Abschlusszeugnis ist nach Möglichkeit die Stundentafel der besuchten Schulart (Organisationsform bzw. Fachrichtung) wiederzugeben. Diese Darstellung kann auch nach der Fertigung auf dem Zeugnisfor-mular angebracht werden.

(4) Die Gesamtzahl der Fehlstunden gem. § 3 Abs. 7 und die Beurteilung des Verhaltens des Schülers gem. § 48 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes kann im Abschlusszeugnis entfallen.

§ 5 Stmk. ZA Zeugnisse weiterführender Fachschulen


Für die Zeugnisse weiterführender Fachschulen sind die Bestimmungen über Jahres- und Abschlusszeugnisse sinngemäß anzuwenden, wobei Zeugnisse bei saisonmäßigen Fachschulen nur die Bezeichnung „Abschlusszeugnis“ tragen.

§ 6 Stmk. ZA Zweitausfertigung


Wird ein verlorenes Zeugnis entsprechend § 83 Abs. 2 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes nochmals ausgestellt, erhält dieses den Vermerk „Zweitausfertigung.“ Als Ausstellungsdatum ist das der Zweitausfertigung einzusetzen.

§ 7 Stmk. ZA Schulbesuchsbestätigung


Die Schulbesuchsbestätigung ist gemäß Anlage 6 zu gestalten. Für das Formular ist ein hellgrauer Unterdruck gemäß Anlage 5 zu verwenden. Hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke sind § 3 Abs. 2, 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.

§ 8 Stmk. ZA (weggefallen)


§ 8 Stmk. ZA seit 11.10.2023 weggefallen.

§ 9 Stmk. ZA (weggefallen)


§ 9 Stmk. ZA seit 11.10.2023 weggefallen.

§ 10 Stmk. ZA Aufzeichnungen aufgelassener Schulen


Die Aufzeichnungen von land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, die aufgelassen werden, sind von der Schulbehörde zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen, sofern diese nicht eine andere Schule mit der Aufbewahrung beauftragt.

§ 11 Stmk. ZA Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. August 2011, in Kraft.

§ 12 Stmk. ZA Inkrafttreten von Novellen


In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/2023 treten § 3, § 8 und § 9 Abs. 1 Z 3 sowie die Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Oktober 2023, in Kraft; gleichzeitig treten § 7 zweiter Satz und die Anlage 5 außer Kraft.In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2023, treten Paragraph 3,, Paragraph 8 und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, sowie die Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Oktober 2023, in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 7, zweiter Satz und die Anlage 5 außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2023,

Anlage

Anl. 1 Stmk. ZA (weggefallen)


Anl. 1 Stmk. ZA seit 11.10.2023 weggefallen.

Anl. 2 Stmk. ZA


Vorderseite

 

Rückseite

Anl. 3 Stmk. ZA


Vorderseite

 

Rückseite

Anl. 4 Stmk. ZA


Vorderseite

 

Innenseite

 

Innenseite

 

Rückseite

Anl. 5 Stmk. ZA (weggefallen)


Anl. 5 Stmk. ZA seit 11.10.2023 weggefallen.

Anl. 6 Stmk. ZA


Vorderseite

 

Rückseite mit verbaler Beurteilung

Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Zeugnisformular- und Aufzeichnungenverordnung (Stmk. ZA) Fundstelle


Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2011 über Zeugnisformulare und Aufzeichnungen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Zeugnisformular- und Aufzeichnungenverordnung)

Stammfassung: LGBl. Nr. 76/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1 und 4, 46 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 4 und 5, 49, 54, 55 Abs. 2 und 3, 69 Abs. 6, und 83 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 77/2007, wird verordnet:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten