§ 10 Stmk. ZA (Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Zeugnisformular- und Aufzeichnungenverordnung), Aufzeichnungen aufgelassener Schulen - JUSLINE Österreich
§ 10 Stmk. ZA Aufzeichnungen aufgelassener Schulen
Stmk. ZA - Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Zeugnisformular- und Aufzeichnungenverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Aufzeichnungen von land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, die aufgelassen werden, sind von der Schulbehörde zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen, sofern diese nicht eine andere Schule mit der Aufbewahrung beauftragt.
In Kraft seit 02.08.2011 bis 31.12.9999
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