Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDas Jahreszeugnis ist gemäß Anlage 3 zu gestalten. Für das Formular ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden.
(2)Absatz 2In das Jahreszeugnis sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
1.Ziffer einswenn die Schülerin/der Schüler gemäß § 51 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz (StlfSchG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist: „Sie/Er ist gemäß § 51 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule aufzusteigen.“wenn die Schülerin/der Schüler gemäß Paragraph 51, Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz (StlfSchG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist: „Sie/Er ist gemäß Paragraph 51, Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1977, in der geltenden Fassung, berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule aufzusteigen.“
2.Ziffer 2wenn die Schülerin/der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 49 Abs. 2 lit. g StlfSchG mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat: „Sie/Er hat gemäß § 49 Abs. 2 lit. g Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, die ………. Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.“wenn die Schülerin/der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Litera g, StlfSchG mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat: „Sie/Er hat gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Litera g, Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1977, in der geltenden Fassung, die ………. Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.“
3.Ziffer 3wenn die Schülerin/der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 49 Abs. 2 lit. h StlfSchG mit gutem Erfolg abgeschlossen hat: „Sie/Er hat gemäß § 49 Abs. 2 lit. h Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, die ………. Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen.“wenn die Schülerin/der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Litera h, StlfSchG mit gutem Erfolg abgeschlossen hat: „Sie/Er hat gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Litera h, Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1977, in der geltenden Fassung, die ………. Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen.“
4.Ziffer 4bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 „Sie/Er hat die allgemeine Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 erfüllt.“bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß Paragraph 3, des Schulpflichtgesetzes 1985 „Sie/Er hat die allgemeine Schulpflicht gemäß Paragraph 3, des Schulpflichtgesetzes 1985 erfüllt.“
5.Ziffer 5wenn die Schülerin/der Schüler gemäß § 51 StlfSchG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist: „Sie/Er ist gemäß § 51 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, nicht berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.“wenn die Schülerin/der Schüler gemäß Paragraph 51, StlfSchG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist: „Sie/Er ist gemäß Paragraph 51, Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1977, in der geltenden Fassung, nicht berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.“
6.Ziffer 6wenn die Schülerin/der Schüler gemäß § 50 Abs. 1 StlfSchG zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Pflichtgegenständen berechtigt ist: „Sie/Er ist gemäß § 50 Abs. 1 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, berechtigt, eine Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand/den Pflichtgegenständen ………….. abzulegen.“wenn die Schülerin/der Schüler gemäß Paragraph 50, Absatz eins, StlfSchG zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Pflichtgegenständen berechtigt ist: „Sie/Er ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1977, in der geltenden Fassung, berechtigt, eine Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand/den Pflichtgegenständen ………….. abzulegen.“
7.Ziffer 7wenn die Schülerin/der Schüler gemäß § 50 Abs. 3 StlfSchG zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Freigegenständen berechtigt ist: „Sie/Er ist gemäß § 50 Abs. 3 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, berechtigt, eine Wiederholungsprüfung aus dem Freigegenstand/den Freigegenständen ……………. abzulegen.“wenn die Schülerin/der Schüler gemäß Paragraph 50, Absatz 3, StlfSchG zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Freigegenständen berechtigt ist: „Sie/Er ist gemäß Paragraph 50, Absatz 3, Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1977, in der geltenden Fassung, berechtigt, eine Wiederholungsprüfung aus dem Freigegenstand/den Freigegenständen ……………. abzulegen.“
8.Ziffer 8wenn die Schülerin/der Schüler gemäß § 50 Abs. 2 StlfSchG die Wiederholungsprüfung erfolgreich abgelegt hat: „Sie/Er hat gemäß § 50 Abs. 2 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, die Wiederholungsprüfung erfolgreich abgelegt.“wenn die Schülerin/der Schüler gemäß Paragraph 50, Absatz 2, StlfSchG die Wiederholungsprüfung erfolgreich abgelegt hat: „Sie/Er hat gemäß Paragraph 50, Absatz 2, Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1977, in der geltenden Fassung, die Wiederholungsprüfung erfolgreich abgelegt.“
9.Ziffer 9wenn die Schülerin/der Schüler gemäß § 50 StlfSchG die Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich abgelegt hat: „Sie/Er hat gemäß § 50 Abs. 1 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, eine Wiederholungsprüfung abgelegt, die negativ beurteilt wurde.“wenn die Schülerin/der Schüler gemäß Paragraph 50, StlfSchG die Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich abgelegt hat: „Sie/Er hat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1977, in der geltenden Fassung, eine Wiederholungsprüfung abgelegt, die negativ beurteilt wurde.“
10.Ziffer 10wenn die Schülerin/der Schüler gemäß § 52 Abs. 1 StlfSchG berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen: „Sie/Er ist gemäß § 52 Abs. 1 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, berechtigt, die ……… Schulstufe zu wiederholen.“wenn die Schülerin/der Schüler gemäß Paragraph 52, Absatz eins, StlfSchG berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen: „Sie/Er ist gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1977, in der geltenden Fassung, berechtigt, die ……… Schulstufe zu wiederholen.“
11.Ziffer 11wenn die Schülerin/der Schüler die gemäß § 54 StlfSchG zulässige Höchstdauer des Schulbesuches (§ 49 Abs. 2 lit. f sublit. cc StlfSchG) überschreiten würde: „Der Schulbesuch endet gemäß § 54 land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer.“wenn die Schülerin/der Schüler die gemäß Paragraph 54, StlfSchG zulässige Höchstdauer des Schulbesuches (Paragraph 49, Absatz 2, Litera f, Sub-Litera, c, c, StlfSchG) überschreiten würde: „Der Schulbesuch endet gemäß Paragraph 54, land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1977, in der geltenden Fassung, wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer.“
12.Ziffer 12wenn die Beurteilung der Schülerin/des Schülers in einem Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pflichtgegenstand gemäß § 39 Abs. 3 oder 4 StlfSchG nicht möglich war: „Sie/Er wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand …………………. gemäß § 39 Abs. 3/Abs. 4 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, befreit.“wenn die Beurteilung der Schülerin/des Schülers in einem Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 39, Absatz 3, oder 4 StlfSchG nicht möglich war: „Sie/Er wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand …………………. gemäß Paragraph 39, Absatz 3 /, A, b, s, 4 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1977, in der geltenden Fassung, befreit.“
13.Ziffer 13wenn sich die Schülerin/der Schüler einer Fachschule gemäß § 55 Abs. 2 lit. a StlfSchG vom Schulbesuch abgemeldet hat: „Sie/Er hat sich am …………. gemäß § 55 Abs. 2 lit. a Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, vom Schulbesuch abgemeldet.“wenn sich die Schülerin/der Schüler einer Fachschule gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Litera a, StlfSchG vom Schulbesuch abgemeldet hat: „Sie/Er hat sich am …………. gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Litera a, Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1977, in der geltenden Fassung, vom Schulbesuch abgemeldet.“
14.Ziffer 14wenn die Schülerin/der Schüler einer Fachschule der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 59 Abs. 6 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 lit. c StlfSchG binnen einwöchiger Frist nicht nachgekommen ist: „Sie/Er hat mit ………………. infolge Nichtrechtfertigung des Fernbleibens von der Schule gemäß § 59 Abs. 6 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 lit. c Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.“wenn die Schülerin/der Schüler einer Fachschule der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß Paragraph 59, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, Litera c, StlfSchG binnen einwöchiger Frist nicht nachgekommen ist: „Sie/Er hat mit ………………. infolge Nichtrechtfertigung des Fernbleibens von der Schule gemäß Paragraph 59, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, Litera c, Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1977, in der geltenden Fassung, aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.“
15.Ziffer 15beim Eintritt der Rechtskraft des Ausschlussbescheides gemäß § 63 StlfSchG (§ 55 Abs. 2 lit. e StlfSchG): „Sie/Er hat gemäß § 55 Abs. 2 lit. e Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, auf Grund des rechtskräftigen Ausschlussbescheides mit ……………… aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.“beim Eintritt der Rechtskraft des Ausschlussbescheides gemäß Paragraph 63, StlfSchG (Paragraph 55, Absatz 2, Litera e, StlfSchG): „Sie/Er hat gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Litera e, Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1977, in der geltenden Fassung, auf Grund des rechtskräftigen Ausschlussbescheides mit ……………… aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.“
16.Ziffer 16wenn die Schülerin/der Schüler im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß Abschnitt 3a Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 unterrichtet wurde: „Sie/Er wurde im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß Abschnitt 3a Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 65/1991 in der geltenden Fassung, unterrichtet.“wenn die Schülerin/der Schüler im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß Abschnitt 3a Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 unterrichtet wurde: „Sie/Er wurde im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß Abschnitt 3a Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1991, in der geltenden Fassung, unterrichtet.“
(3)Absatz 3Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken. Ist die Schülerin/der Schüler vom Religionsunterricht im Sinne des § 1 Abs. 2 Religionsunterrichtsgesetz abgemeldet, ist an Stelle der Note in diesem Gegenstand der Hinweis „abgemeldet“ anzubringen.Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken. Ist die Schülerin/der Schüler vom Religionsunterricht im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Religionsunterrichtsgesetz abgemeldet, ist an Stelle der Note in diesem Gegenstand der Hinweis „abgemeldet“ anzubringen.
(4)Absatz 4Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 49 Abs. 4 StlfSchG gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor das Wort „Jahreszeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Unterrichtsgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind: „Sie/Er wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung gemäß § 49 Abs. 4 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, aus ....................... bis spätestens ......................... zugelassen.“Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß Paragraph 49, Absatz 4, StlfSchG gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor das Wort „Jahreszeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Unterrichtsgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind: „Sie/Er wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung gemäß Paragraph 49, Absatz 4, Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1977, in der geltenden Fassung, aus ....................... bis spätestens ......................... zugelassen.“
(5)Absatz 5Der gemäß § 50 Abs. 2 StlfSchG aufzunehmende Vermerk ist von der Schulleitung der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie der betreffenden Fachprüferin/dem betreffenden Fachprüfer unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden: „Sie/Er hat im Hinblick auf den Schulwechsel die Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand ............................./den Pflichtgegenständen ............................. und ............................. gemäß § 50 Abs. 2 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, mit der Beurteilung ............................./in ............................. und ............................. in ............................. abgelegt.“Der gemäß Paragraph 50, Absatz 2, StlfSchG aufzunehmende Vermerk ist von der Schulleitung der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie der betreffenden Fachprüferin/dem betreffenden Fachprüfer unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden: „Sie/Er hat im Hinblick auf den Schulwechsel die Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand ............................./den Pflichtgegenständen ............................. und ............................. gemäß Paragraph 50, Absatz 2, Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1977, in der geltenden Fassung, mit der Beurteilung ............................./in ............................. und ............................. in ............................. abgelegt.“
(6)Absatz 6Im Falle schulautonomer Lehrplanbestimmungen kann im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem die jeweilige Stundentafel oder in anderer geeigneter Weise ein Hinweis auf die schulautonome Lehrplanbestimmung vermerkt werden.
(7)Absatz 7Die Gesamtzahl der Fehlstunden ist, bezogen auf das jeweilige Schuljahr, mit dem Zusatz, wie viele davon unentschuldigt waren, auszuweisen als: „Fehlstunden gesamt: …, davon unentschuldigt: ….“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2023,
In Kraft seit 12.10.2023 bis 31.12.9999
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