§ 190 Stmk. VRG Fristen

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2005 bis 31.12.9999

Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Berechnung von Fristen die §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 19501991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

Stand vor dem 13.10.2005

In Kraft vom 01.01.1987 bis 13.10.2005

Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Berechnung von Fristen die §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 19501991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

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