§ 137 Stmk. VRG Verordnung über die Durchführung der Volksabstimmung

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2005 bis 31.12.9999

(1) Hat der Gemeinderat gemäß § 136 entschieden, daß eine Volksabstimmung durchzuführen ist, oder hat er die Durchführung einer Volksabstimmung verlangtbeschlossen, so hat der Gemeinderater diese unverzüglich mit Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen.

(2) Die Verordnung hat zu enthalten:

a)

die Frage, ob der vom Gemeinderat gefaßte Beschlußgefasste Beschluss Geltung erlangen oder im Fall der Dringlicherklärung in Geltung bleiben soll,

b)

den vollen Wortlaut des Gemeinderatsbeschlusses, und

c)

den Tag der Volksabstimmung,.

d) den Stichtag, der jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung derVolksabstimmung liegen darf,
zu enthalten.

(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

Stand vor dem 13.10.2005

In Kraft vom 01.01.1987 bis 13.10.2005

(1) Hat der Gemeinderat gemäß § 136 entschieden, daß eine Volksabstimmung durchzuführen ist, oder hat er die Durchführung einer Volksabstimmung verlangtbeschlossen, so hat der Gemeinderater diese unverzüglich mit Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen.

(2) Die Verordnung hat zu enthalten:

a)

die Frage, ob der vom Gemeinderat gefaßte Beschlußgefasste Beschluss Geltung erlangen oder im Fall der Dringlicherklärung in Geltung bleiben soll,

b)

den vollen Wortlaut des Gemeinderatsbeschlusses, und

c)

den Tag der Volksabstimmung,.

d) den Stichtag, der jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung derVolksabstimmung liegen darf,
zu enthalten.

(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

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