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(1) Hat der Gemeinderat gemäß § 136 entschieden, daß eine Volksabstimmung durchzuführen ist, oder hat er die Durchführung einer Volksabstimmung verlangtbeschlossen, so hat der Gemeinderater diese unverzüglich mit Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen.
(2) Die Verordnung hat zu enthalten:
a) | die Frage, ob der vom Gemeinderat | |||||||||
b) | den vollen Wortlaut des Gemeinderatsbeschlusses | |||||||||
c) | den Tag der Volksabstimmung | |||||||||
(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
(1) Hat der Gemeinderat gemäß § 136 entschieden, daß eine Volksabstimmung durchzuführen ist, oder hat er die Durchführung einer Volksabstimmung verlangtbeschlossen, so hat der Gemeinderater diese unverzüglich mit Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen.
(2) Die Verordnung hat zu enthalten:
a) | die Frage, ob der vom Gemeinderat | |||||||||
b) | den vollen Wortlaut des Gemeinderatsbeschlusses | |||||||||
c) | den Tag der Volksabstimmung | |||||||||
(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005