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(1) Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Gemeindebürger zu entscheiden, ob ein Beschluß des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Geltung erlangen soll. In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Einer Volksabstimmung ist jeder BeschlußBeschlüsse des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeindesind einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn esdies der Gemeinderat gleichzeitig mit der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses beschließt.
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(3) Volksabstimmungen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
(1) Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Gemeindebürger zu entscheiden, ob ein Beschluß des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Geltung erlangen soll. In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Einer Volksabstimmung ist jeder BeschlußBeschlüsse des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeindesind einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn esdies der Gemeinderat gleichzeitig mit der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses beschließt.
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(3) Volksabstimmungen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005