(1) Die Landesregierung hat ein Schischulverzeichnis zu führen. Es hat von den Schischulen mit aufrechter Bewilligung folgende Daten zu enthalten:
1. | Bezeichnung und Standort der Schischule, | |||||||||
2. | Name der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers. |
(2) Jedermann ist berechtigt, in dieses Verzeichnis während der Parteienverkehrszeiten Einsicht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006
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