§ 2a Stmk. SSG 1997 Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Unterweisung im Schilauf

Stmk. SSG 1997 - Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Unterweisung im Schilauf richtet sich nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB 2016 in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die erstmalige Aufnahme der vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Unterweisung im Schilauf ist der Landesregierung vorher schriftlich anzuzeigen. Dieser Meldung müssen folgende Dokumente beigefügt sein:

1.

eine Bescheinigung darüber, dass der/die Dienstleistende in einem in § 1 Z. 1 StGAB 2016 genannten Staat rechtmäßig zur erwerbsmäßigen Erteilung von Schiunterricht niedergelassen ist und dass ihm/ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;

2.

wenn die Unterweisung im Schilauf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist (§ 5 Abs. 1 Z. 2 StGAB 2016) ein Nachweis darüber, dass der/die Dienstleistende während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr erwerbsmäßig Schiunterricht erteilt hat;

3.

ein Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung.

(3) Die Meldung nach Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der/die Dienstleistende beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich erwerbsmäßigen Schiunterricht in der Steiermark zu erteilen. Die in Abs. 2 genannten Dokumente müssen beigefügt werden, wenn sich eine wesentliche Änderung gegenüber der bereits bescheinigten Situation ergeben hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 136/2016

In Kraft seit 26.11.2016 bis 31.12.9999
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