§ 4 Stmk. SSG 1997 Persönliche Voraussetzungen

Stmk. SSG 1997 - Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Bewilligung darf nur an Personen erteilt werden, die

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, Angehörige eines EU-/EWR-Mitgliedstaates sind oder sonst durch Staatsverträge oder internationale Abkommen über die Erwerbsausübung gleichgestellt sind,

b)

(Anm.: entfallen)

c)

unter Bedachtnahme auf ihr Vorleben die erforderliche Verläßlichkeit besitzen,

d)

die für den Betrieb einer Schischule erforderliche gesundheitliche Eignung und

e)

die fachliche Befähigung gemäß Abs. 4 und eine praktische Betätigung gemäß Abs. 5 nachweisen.

(2) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber nach der von ihr/ihm vorzulegenden Strafregisterbescheinigung wegen eines vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verhaltens oder wegen einer sonstigen strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit gerichtlich verurteilt worden ist.

(3) Die gesundheitliche Eignung hat die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(4) Die fachliche Befähigung ist durch Zeugnisse im Sinne des § 11 (Diplomschilehrer) und § 12 (Schiführer) bzw. durch gleichwertige, gemäß §§ 18 und 19 anerkannte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise zu belegen.

(5) Die praktische Betätigung ist durch den Nachweis einer Verwendung über mindestens zwei Saisonen als Diplomschilehrerin/Diplomschilehrer in einer Schischule oder eine gleichwertige praktische Tätigkeit in Österreich oder einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a zu belegen. Liegt diese Verwendung länger als fünf Jahre zurück, hat sich die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber einer Überprüfung ihres/seines technischen Grundkönnens durch ein international anerkanntes Testverfahren zu unterziehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 77/2008

In Kraft seit 25.07.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Stmk. SSG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Stmk. SSG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Stmk. SSG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Stmk. SSG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Stmk. SSG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 Stmk. SSG 1997
§ 5 Stmk. SSG 1997