(1) Zur Langlauflehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, welche
a) | die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und c erfüllen, | |||||||||
b) | mindestens das 19. Lebensjahr vollendet haben und | |||||||||
c) | sich in einem Ausbildungslehrgang die für die Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilanglaufes erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse angeeignet haben. |
(2) Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Langlauflehrerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.
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