(1) Bewilligungen sind – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 – persönlich auszuüben. Es besteht Betriebspflicht im Umfang der regelmäßig von der Schischule ausgeübten Unterweisungstätigkeit im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit.
(2) Die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers ist nur mit Bewilligung der Landesregierung gestattet. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die namhaft gemachte Person die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 4 erfüllt.
(3) Eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ist zu bestellen, wenn
a) | die Bewilligung nach dem Tod der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers während einer laufenden Saison durch Hinterbliebene (Witwe/Witwer, hinterbliebene eingetragene Partnerin/hinterbliebener eingetragener Partner, Verwandte in gerader, auf- und absteigender Linie, Wahlkinder) fortgeführt wird und die Hinterbliebenen die persönlichen Voraussetzungen des § 4 nicht erfüllen, | |||||||||
b) | eine Bewilligung für Rechnung von erbberechtigten minderjährigen Nachkommen ausgeübt werden soll, | |||||||||
c) | die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber vorübergehend erkrankt ist, | |||||||||
d) | die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber zu Fortbildungszwecken längere Zeit abwesend ist, | |||||||||
e) | die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber in Angelegenheiten des Schisportes im In- oder Ausland mit Aufgaben betraut wurde, die im Interesse des Landes Steiermark gelegen sind, oder | |||||||||
f) | der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber eine Schischulbewilligung für eine weitere Niederlassung an einem anderen Standort erteilt wird. |
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers ist binnen zwei Wochen nach Eintritt eines Vertretungsfalles gemäß § 8 Abs. 3 lit. a bis e zu stellen. Im Falle des § 8 Abs. 3 lit. f ist bereits im Antrag auf Bewilligung einer Schischule an einem weiteren Standort die/der für die Leitung dieser Niederlassung vorgesehene Geschäftsführerin/Geschäftsführer namhaft zu machen. Wenn eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr erfüllt oder die Funktion aus welchem Grund immer nicht mehr ausübt, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber innerhalb von acht Wochen die Bewilligung der Bestellung einer/eines neuen namhaft gemachten Geschäftsführerin/Geschäftsführers zu beantragen.
(5) Die Verpachtung einer Bewilligung ist nicht gestattet.
(6) Jede Bewilligungsinhaberin/jeder Bewilligungsinhaber oder jede Geschäftsführerin/jeder Geschäftsführer kann nur eine Schischule leiten. Die Aufnahme und ein nicht schneebedingtes Aussetzen der Lehrtätigkeit für mehr als zwei Wochen sind von der Bewilligungsinhaberin/vom Bewilligungsinhaber sofort und die dauernde Einstellung des Betriebes binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) (Anm. entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 81/2010
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