(1) Die Tätigkeit einer Schilehrerin/eines Schilehrers darf nur nach erfolgreicher Absolvierung eines entsprechenden Lehrganges und nur im Rahmen einer Schischule ausgeübt werden.
(2) Durch die Absolvierung nachstehender Ausbildungen werden die angeführten Lehrberechtigungen erworben:
a) | Diplomschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs oder in den ausgebildeten, eingeschränkten Sparten; | |||||||||
b) | Schiführerausbildung – Berechtigung zur alpinen Tourenführung; | |||||||||
c) | Landesschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs; | |||||||||
d) | Kinderschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs, eingeschränkt auf Kinder; | |||||||||
e) | Langlauflehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilanglaufs; | |||||||||
f) | Alternativschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Alternativschilaufs. |
(3) Der erste Abschnitt der Ausbildung gemäß Abs. 2 lit. c, e und f wird als Anwärterkurs bezeichnet. Voraussetzung für die Zulassung zur Anwärterprüfung ist die Vollendung des 16. Lebensjahres.
(4) Die Ausbildungslehrgänge und Prüfungen werden nach Bedarf vom Steiermärkischen Schilehrerverband durchgeführt.
(5) Die Ausbildung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 13/2010
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