(1) Zur Landesschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, welche
a) | die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und c erfüllen, | |||||||||
b) | (Anm.: entfallen) | |||||||||
c) | eine Tätigkeit als Schilehreranwärterin/Schilehreranwärter oder eine gleichwertige praktische Tätigkeit in Österreich, einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder einem Staat, mit dem ein Staatsvertrag oder internationales Abkommen über die Erwerbsausübung besteht, nachweisen und | |||||||||
d) | sich in einem Ausbildungslehrgang (Abs. 2) die für die Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse angeeignet haben. |
(2) Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Landesschilehrerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006
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