Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
Ausbildung und Prüfung
(1)Absatz einsZur Diplomschilehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
a)Litera adie Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und c erfüllen,die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und c erfüllen,
b)Litera b(entfallen)
c)Litera cdie gesundheitliche Eignung und
d)Litera dein Prüfungszeugnis über die Landesschilehrerausbildung (§ 13) oder ein gleichwertiges, gemäß §§18 und 19 anerkanntes Prüfungszeugnis vorlegen.ein Prüfungszeugnis über die Landesschilehrerausbildung (Paragraph 13,) oder ein gleichwertiges, gemäß §§18 und 19 anerkanntes Prüfungszeugnis vorlegen.
(2)Absatz 2Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Diplomschilehrerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt oder nachgeholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2006,
In Kraft seit 19.05.2006 bis 31.12.9999
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