§ 11 Stmk. SSG 1997 Diplomschilehrer

Stmk. SSG 1997 - Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Zur Diplomschilehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die

a)

die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und c erfüllen,

b)

(entfallen)

c)

die gesundheitliche Eignung und

d)

ein Prüfungszeugnis über die Landesschilehrerausbildung (§ 13) oder ein gleichwertiges, gemäß §§18 und 19 anerkanntes Prüfungszeugnis vorlegen.

(2) Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Diplomschilehrerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt oder nachgeholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006

In Kraft seit 19.05.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 Stmk. SSG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 Stmk. SSG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 Stmk. SSG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 Stmk. SSG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 Stmk. SSG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 Stmk. SSG 1997
§ 12 Stmk. SSG 1997