(1) Zur Diplomschilehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
a) | die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und c erfüllen, | |||||||||
b) | (entfallen) | |||||||||
c) | die gesundheitliche Eignung und | |||||||||
d) | ein Prüfungszeugnis über die Landesschilehrerausbildung (§ 13) oder ein gleichwertiges, gemäß §§18 und 19 anerkanntes Prüfungszeugnis vorlegen. |
(2) Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Diplomschilehrerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt oder nachgeholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006
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