Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
(1)Absatz einsVor der Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schischule ist die Gemeinde des in Aussicht genommenen Standortes zu hören. Dem Steiermärkischen Schilehrerverband ist das Bewilligungsansuchen mit den vollständigen Unterlagen zur Kenntnis zu bringen.
(2)Absatz 2Das in Abs. 1 vorgesehene Anhörungsrecht der Gemeinde wird im eigenen Wirkungsbereich ausgeübt.Das in Absatz eins, vorgesehene Anhörungsrecht der Gemeinde wird im eigenen Wirkungsbereich ausgeübt.
(3)Absatz 3Dem Steiermärkischen Schilehrerverband und der Standortgemeinde ist je eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides zu übersenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 13/2010Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,
In Kraft seit 03.03.2010 bis 31.12.9999
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