(1) Zur Schiführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
a) | die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und c erfüllen, | |||||||||
b) | ein Prüfungszeugnis über die Diplomschilehrerausbildung (§ 11) oder ein gleichwertiges, gemäß §§ 18 und 19 anerkanntes Prüfungszeugnis vorlegen, | |||||||||
c) | sich in einem Ausbildungslehrgang die für die Tourenführung erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Alpinistik angeeignet haben und | |||||||||
d) | eine ausreichende Alpinpraxis durch Vorlage von bestätigten Tourenberichten nachweisen können. |
(2) Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Schiführerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.
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