§ 5 Stmk. SSG 1997 Sachliche Voraussetzungen

Stmk. SSG 1997 - Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Schischulbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn

a)

das Standortgebiet, in welchem der Bewerber beabsichtigt, eine Schischule zu errichten, mindestens eine den Erfordernissen eines zeitgemäßen Schilaufs entsprechende stationäre Aufstiegshilfe im Gelände aufweist und

b)

der Bewerber das ausschließliche Benützungsrecht für ein Schischulbüro und ein geeignetes Anfängergelände im Standortgebiet oder in einer an das Standortgebiet angrenzenden Gemeinde, das sich in unmittelbarer Nähe der Aufstiegshilfe befindet, nachweist und

c)

eine ausreichende Haftpflichtversicherung durch eine Bescheinigung eines für diesen Versicherungszweig in Österreich, in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder in einem Staat, mit dem entsprechende Staatsverträge oder internationale Abkommen über die Erwerbsausübung bestehen, zugelassenen Versicherers nachweist. Die Bescheinigung darf bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006

In Kraft seit 19.05.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Stmk. SSG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Stmk. SSG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Stmk. SSG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Stmk. SSG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Stmk. SSG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 Stmk. SSG 1997
§ 6 Stmk. SSG 1997