(1) Personen, die die Diplomschilehrerprüfung, die Schiführerprüfung, die Landesschilehrerprüfung, die Kinderschilehrerprüfung, die Langlauflehrerprüfung oder die Alternativschilehrerprüfung mit Erfolg abgelegt haben, sind berechtigt, den jeweiligen Titel zu führen.
(2) Für die Schilehrer des Abs. 1 kann ein eigenes Abzeichen geschaffen werden, das von diesen Personen während der Lehrtätigkeit sichtbar getragen werden kann; anderen Personen ist das Tragen des Abzeichens verboten.
(3) Das Abzeichen hat zu enthalten:
a) | das Landeswappen, | |||||||||
b) | ein Symbol des Schilaufs und | |||||||||
c) | die Bezeichnung “Diplomschilehrer”, “Diplomschilehrer und Schiführer”, “Landesschilehrer”, “Kinderschilehrer”, “Langlauflehrer” oder die Bezeichnung der Alternativschisportart mit dem Zusatz “Lehrer”. | |||||||||
Die näheren Bestimmungen über Form und Ausstattung des Abzeichens hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen. |
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