(1) Schischulen sind Einrichtungen zur erwerbsmäßigen Unterweisung von Personen und Personengruppen in den Fertigkeiten des Schilaufs mit Schiern oder schiähnlichen Geräten, wie beispielsweise Trickschiern, Snowboards usw. (Alternativschilauf).
(2) Die Tätigkeit der Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs ist erwerbsmäßig, wenn
1. | sie gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt wird, | |||||||||
2. | unabhängig von der Erbringung einer Leistung gemäß Z 1 die Unterwiesenen Gäste im Standortgebiet der Schischule sind und regelmäßig im Schilauf unterwiesen werden. |
(3) Die erwerbsmäßige Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs sowie die Anwerbung von Personen zum Zweck, ihnen diese Fertigkeiten zu vermitteln oder durch Hilfspersonal vermitteln zu lassen, ist – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 2 und 2a – nur Inhabern einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 gestattet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008
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