§ 8 Stmk. SSG 1997 Ausübung der Bewilligung

Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBewilligungen sind – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 – persönlich auszuüben. Es besteht Betriebspflicht im Umfang der regelmäßig von der Schischule ausgeübten Unterweisungstätigkeit im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit.Bewilligungen sind – unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 bis 7 – persönlich auszuüben. Es besteht Betriebspflicht im Umfang der regelmäßig von der Schischule ausgeübten Unterweisungstätigkeit im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit.
  2. (2)Absatz 2Die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers ist nur mit Bewilligung der Landesregierung gestattet. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die namhaft gemachte Person die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 4 erfüllt.Die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers ist nur mit Bewilligung der Landesregierung gestattet. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die namhaft gemachte Person die persönlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, erfüllt.
  3. (3)Absatz 3Eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ist zu bestellen, wenn
    1. a)Litera adie Bewilligung nach dem Tod der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers während einer laufenden Saison durch Hinterbliebene (Witwe/Witwer, hinterbliebene eingetragene Partnerin/hinterbliebener eingetragener Partner, Verwandte in gerader, auf- und absteigender Linie, Wahlkinder) fortgeführt wird und die Hinterbliebenen die persönlichen Voraussetzungen des § 4 nicht erfüllen,die Bewilligung nach dem Tod der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers während einer laufenden Saison durch Hinterbliebene (Witwe/Witwer, hinterbliebene eingetragene Partnerin/hinterbliebener eingetragener Partner, Verwandte in gerader, auf- und absteigender Linie, Wahlkinder) fortgeführt wird und die Hinterbliebenen die persönlichen Voraussetzungen des Paragraph 4, nicht erfüllen,
    2. b)Litera beine Bewilligung für Rechnung von erbberechtigten minderjährigen Nachkommen ausgeübt werden soll,
    3. c)Litera cdie Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber vorübergehend erkrankt ist,
    4. d)Litera ddie Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber zu Fortbildungszwecken längere Zeit abwesend ist,
    5. e)Litera edie Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber in Angelegenheiten des Schisportes im In- oder Ausland mit Aufgaben betraut wurde, die im Interesse des Landes Steiermark gelegen sind, oder
    6. f)Litera fder Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber eine Schischulbewilligung für eine weitere Niederlassung an einem anderen Standort erteilt wird.
  4. (4)Absatz 4Der Antrag auf Bewilligung der Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers ist binnen zwei Wochen nach Eintritt eines Vertretungsfalles gemäß § 8 Abs. 3 lit. a bis e zu stellen. Im Falle des § 8 Abs. 3 lit. f ist bereits im Antrag auf Bewilligung einer Schischule an einem weiteren Standort die/der für die Leitung dieser Niederlassung vorgesehene Geschäftsführerin/Geschäftsführer namhaft zu machen. Wenn eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr erfüllt oder die Funktion aus welchem Grund immer nicht mehr ausübt, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber innerhalb von acht Wochen die Bewilligung der Bestellung einer/eines neuen namhaft gemachten Geschäftsführerin/Geschäftsführers zu beantragen.Der Antrag auf Bewilligung der Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers ist binnen zwei Wochen nach Eintritt eines Vertretungsfalles gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a bis e zu stellen. Im Falle des Paragraph 8, Absatz 3, Litera f, ist bereits im Antrag auf Bewilligung einer Schischule an einem weiteren Standort die/der für die Leitung dieser Niederlassung vorgesehene Geschäftsführerin/Geschäftsführer namhaft zu machen. Wenn eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr erfüllt oder die Funktion aus welchem Grund immer nicht mehr ausübt, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber innerhalb von acht Wochen die Bewilligung der Bestellung einer/eines neuen namhaft gemachten Geschäftsführerin/Geschäftsführers zu beantragen.
  5. (5)Absatz 5Die Verpachtung einer Bewilligung ist nicht gestattet.
  6. (6)Absatz 6Jede Bewilligungsinhaberin/jeder Bewilligungsinhaber oder jede Geschäftsführerin/jeder Geschäftsführer kann nur eine Schischule leiten. Die Aufnahme und ein nicht schneebedingtes Aussetzen der Lehrtätigkeit für mehr als zwei Wochen sind von der Bewilligungsinhaberin/vom Bewilligungsinhaber sofort und die dauernde Einstellung des Betriebes binnen zwei Wochen anzuzeigen.
  7. (7)Absatz 7(Anm. entfallen)Anmerkung entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 58/2006LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 77/2008LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 13/2010LGBl. Nr. 81/2010Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,

Stand vor dem 24.09.2010

In Kraft vom 03.03.2010 bis 24.09.2010
  1. (1)Absatz einsBewilligungen sind – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 – persönlich auszuüben. Es besteht Betriebspflicht im Umfang der regelmäßig von der Schischule ausgeübten Unterweisungstätigkeit im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit.Bewilligungen sind – unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 bis 7 – persönlich auszuüben. Es besteht Betriebspflicht im Umfang der regelmäßig von der Schischule ausgeübten Unterweisungstätigkeit im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit.
  2. (2)Absatz 2Die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers ist nur mit Bewilligung der Landesregierung gestattet. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die namhaft gemachte Person die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 4 erfüllt.Die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers ist nur mit Bewilligung der Landesregierung gestattet. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die namhaft gemachte Person die persönlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, erfüllt.
  3. (3)Absatz 3Eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ist zu bestellen, wenn
    1. a)Litera adie Bewilligung nach dem Tod der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers während einer laufenden Saison durch Hinterbliebene (Witwe/Witwer, hinterbliebene eingetragene Partnerin/hinterbliebener eingetragener Partner, Verwandte in gerader, auf- und absteigender Linie, Wahlkinder) fortgeführt wird und die Hinterbliebenen die persönlichen Voraussetzungen des § 4 nicht erfüllen,die Bewilligung nach dem Tod der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers während einer laufenden Saison durch Hinterbliebene (Witwe/Witwer, hinterbliebene eingetragene Partnerin/hinterbliebener eingetragener Partner, Verwandte in gerader, auf- und absteigender Linie, Wahlkinder) fortgeführt wird und die Hinterbliebenen die persönlichen Voraussetzungen des Paragraph 4, nicht erfüllen,
    2. b)Litera beine Bewilligung für Rechnung von erbberechtigten minderjährigen Nachkommen ausgeübt werden soll,
    3. c)Litera cdie Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber vorübergehend erkrankt ist,
    4. d)Litera ddie Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber zu Fortbildungszwecken längere Zeit abwesend ist,
    5. e)Litera edie Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber in Angelegenheiten des Schisportes im In- oder Ausland mit Aufgaben betraut wurde, die im Interesse des Landes Steiermark gelegen sind, oder
    6. f)Litera fder Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber eine Schischulbewilligung für eine weitere Niederlassung an einem anderen Standort erteilt wird.
  4. (4)Absatz 4Der Antrag auf Bewilligung der Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers ist binnen zwei Wochen nach Eintritt eines Vertretungsfalles gemäß § 8 Abs. 3 lit. a bis e zu stellen. Im Falle des § 8 Abs. 3 lit. f ist bereits im Antrag auf Bewilligung einer Schischule an einem weiteren Standort die/der für die Leitung dieser Niederlassung vorgesehene Geschäftsführerin/Geschäftsführer namhaft zu machen. Wenn eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr erfüllt oder die Funktion aus welchem Grund immer nicht mehr ausübt, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber innerhalb von acht Wochen die Bewilligung der Bestellung einer/eines neuen namhaft gemachten Geschäftsführerin/Geschäftsführers zu beantragen.Der Antrag auf Bewilligung der Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers ist binnen zwei Wochen nach Eintritt eines Vertretungsfalles gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a bis e zu stellen. Im Falle des Paragraph 8, Absatz 3, Litera f, ist bereits im Antrag auf Bewilligung einer Schischule an einem weiteren Standort die/der für die Leitung dieser Niederlassung vorgesehene Geschäftsführerin/Geschäftsführer namhaft zu machen. Wenn eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr erfüllt oder die Funktion aus welchem Grund immer nicht mehr ausübt, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber innerhalb von acht Wochen die Bewilligung der Bestellung einer/eines neuen namhaft gemachten Geschäftsführerin/Geschäftsführers zu beantragen.
  5. (5)Absatz 5Die Verpachtung einer Bewilligung ist nicht gestattet.
  6. (6)Absatz 6Jede Bewilligungsinhaberin/jeder Bewilligungsinhaber oder jede Geschäftsführerin/jeder Geschäftsführer kann nur eine Schischule leiten. Die Aufnahme und ein nicht schneebedingtes Aussetzen der Lehrtätigkeit für mehr als zwei Wochen sind von der Bewilligungsinhaberin/vom Bewilligungsinhaber sofort und die dauernde Einstellung des Betriebes binnen zwei Wochen anzuzeigen.
  7. (7)Absatz 7(Anm. entfallen)Anmerkung entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 58/2006LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 77/2008LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 13/2010LGBl. Nr. 81/2010Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,

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