§ 8 Stmk. SSG 1997 Ausübung der Bewilligung

Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.2010 bis 31.12.9999

(1) Bewilligungen sind – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 – persönlich auszuüben. Es besteht Betriebspflicht im Umfang der regelmäßig von der Schischule ausgeübten Unterweisungstätigkeit im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit.

(2) Die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers ist nur mit Bewilligung der Landesregierung gestattet. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die namhaft gemachte Person die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 4 erfüllt.

(3) Eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ist zu bestellen, wenn

a)

die Bewilligung nach dem Tod der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers während einer laufenden Saison durch Hinterbliebene (Witwe/Witwer, hinterbliebene eingetragene Partnerin/hinterbliebener eingetragener Partner, Verwandte in gerader, auf- und absteigender Linie, Wahlkinder) fortgeführt wird und die Hinterbliebenen die persönlichen Voraussetzungen des § 4 nicht erfüllen,

b)

eine Bewilligung für Rechnung von erbberechtigten minderjährigen Nachkommen ausgeübt werden soll,

c)

die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber vorübergehend erkrankt ist,

d)

die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber zu Fortbildungszwecken längere Zeit abwesend ist,

e)

die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber in Angelegenheiten des Schisportes im In- oder Ausland mit Aufgaben betraut wurde, die im Interesse des Landes Steiermark gelegen sind, oder

f)

der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber eine Schischulbewilligung für eine weitere Niederlassung an einem anderen Standort erteilt wird.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers ist binnen zwei Wochen nach Eintritt eines Vertretungsfalles gemäß § 8 Abs. 3 lit. a bis e zu stellen. Im Falle des § 8 Abs. 3 lit. f ist bereits im Antrag auf Bewilligung einer Schischule an einem weiteren Standort die/der für die Leitung dieser Niederlassung vorgesehene Geschäftsführerin/Geschäftsführer namhaft zu machen. Wenn eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr erfüllt oder die Funktion aus welchem Grund immer nicht mehr ausübt, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber innerhalb von acht Wochen die Bewilligung der Bestellung einer/eines neuen namhaft gemachten Geschäftsführerin/Geschäftsführers zu beantragen.

(5) Die Verpachtung einer Bewilligung ist nicht gestattet.

(6) Jede Bewilligungsinhaberin/jeder Bewilligungsinhaber oder jede Geschäftsführerin/jeder Geschäftsführer kann nur eine Schischule leiten. Die Aufnahme und ein nicht schneebedingtes Aussetzen der Lehrtätigkeit für mehr als zwei Wochen sind von der Bewilligungsinhaberin/vom Bewilligungsinhaber sofort und die dauernde Einstellung des Betriebes binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(7) (Anm. entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 81/2010

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.2010 bis 31.12.9999

(1) Bewilligungen sind – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 – persönlich auszuüben. Es besteht Betriebspflicht im Umfang der regelmäßig von der Schischule ausgeübten Unterweisungstätigkeit im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit.

(2) Die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers ist nur mit Bewilligung der Landesregierung gestattet. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die namhaft gemachte Person die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 4 erfüllt.

(3) Eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ist zu bestellen, wenn

a)

die Bewilligung nach dem Tod der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers während einer laufenden Saison durch Hinterbliebene (Witwe/Witwer, hinterbliebene eingetragene Partnerin/hinterbliebener eingetragener Partner, Verwandte in gerader, auf- und absteigender Linie, Wahlkinder) fortgeführt wird und die Hinterbliebenen die persönlichen Voraussetzungen des § 4 nicht erfüllen,

b)

eine Bewilligung für Rechnung von erbberechtigten minderjährigen Nachkommen ausgeübt werden soll,

c)

die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber vorübergehend erkrankt ist,

d)

die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber zu Fortbildungszwecken längere Zeit abwesend ist,

e)

die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber in Angelegenheiten des Schisportes im In- oder Ausland mit Aufgaben betraut wurde, die im Interesse des Landes Steiermark gelegen sind, oder

f)

der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber eine Schischulbewilligung für eine weitere Niederlassung an einem anderen Standort erteilt wird.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers ist binnen zwei Wochen nach Eintritt eines Vertretungsfalles gemäß § 8 Abs. 3 lit. a bis e zu stellen. Im Falle des § 8 Abs. 3 lit. f ist bereits im Antrag auf Bewilligung einer Schischule an einem weiteren Standort die/der für die Leitung dieser Niederlassung vorgesehene Geschäftsführerin/Geschäftsführer namhaft zu machen. Wenn eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr erfüllt oder die Funktion aus welchem Grund immer nicht mehr ausübt, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber innerhalb von acht Wochen die Bewilligung der Bestellung einer/eines neuen namhaft gemachten Geschäftsführerin/Geschäftsführers zu beantragen.

(5) Die Verpachtung einer Bewilligung ist nicht gestattet.

(6) Jede Bewilligungsinhaberin/jeder Bewilligungsinhaber oder jede Geschäftsführerin/jeder Geschäftsführer kann nur eine Schischule leiten. Die Aufnahme und ein nicht schneebedingtes Aussetzen der Lehrtätigkeit für mehr als zwei Wochen sind von der Bewilligungsinhaberin/vom Bewilligungsinhaber sofort und die dauernde Einstellung des Betriebes binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(7) (Anm. entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 81/2010

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