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(1) Vor der Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schischule ist die Gemeinde des in Aussicht genommenen Standortes zu hören. Dem Steiermärkischen Schilehrerverband ist das Bewilligungsansuchen mit den vollständigen Unterlagen zur Kenntnis zu bringen.
(2) Das in Abs. 1 vorgesehene Anhörungsrecht der Gemeinde wird im eigenen Wirkungsbereich ausgeübt.
(3) Dem Steiermärkischen Schilehrerverband und der Standortgemeinde ist je eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides zu übersenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 13/2010
(1) Vor der Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schischule ist die Gemeinde des in Aussicht genommenen Standortes zu hören. Dem Steiermärkischen Schilehrerverband ist das Bewilligungsansuchen mit den vollständigen Unterlagen zur Kenntnis zu bringen.
(2) Das in Abs. 1 vorgesehene Anhörungsrecht der Gemeinde wird im eigenen Wirkungsbereich ausgeübt.
(3) Dem Steiermärkischen Schilehrerverband und der Standortgemeinde ist je eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides zu übersenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 13/2010