§ 7 Stmk. SSG 1997 Anhörungspflicht

Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVor der Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schischule sindist die Gemeinde des in Aussicht genommenen Standortes und der Steiermärkische Schilehrerverband zu hören. Dem Steiermärkischen Schilehrerverband ist das Bewilligungsansuchen mit den vollständigen Unterlagen zur Kenntnis zu bringen.
  2. (2)Absatz 2Das in Abs. 1 vorgesehene Anhörungsrecht der Gemeinde wird im eigenen Wirkungsbereich ausgeübt.Das in Absatz eins, vorgesehene Anhörungsrecht der Gemeinde wird im eigenen Wirkungsbereich ausgeübt.
  3. (3)Absatz 3Dem Steiermärkischen Schilehrerverband und der Standortgemeinde ist je eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides zu übersenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 58/2006LGBl. Nr. 13/2010Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,

Stand vor dem 02.03.2010

In Kraft vom 19.05.2006 bis 02.03.2010
  1. (1)Absatz einsVor der Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schischule sindist die Gemeinde des in Aussicht genommenen Standortes und der Steiermärkische Schilehrerverband zu hören. Dem Steiermärkischen Schilehrerverband ist das Bewilligungsansuchen mit den vollständigen Unterlagen zur Kenntnis zu bringen.
  2. (2)Absatz 2Das in Abs. 1 vorgesehene Anhörungsrecht der Gemeinde wird im eigenen Wirkungsbereich ausgeübt.Das in Absatz eins, vorgesehene Anhörungsrecht der Gemeinde wird im eigenen Wirkungsbereich ausgeübt.
  3. (3)Absatz 3Dem Steiermärkischen Schilehrerverband und der Standortgemeinde ist je eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides zu übersenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 58/2006LGBl. Nr. 13/2010Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten