§ 22 Stmk. SSG 1997 Hilfeleistung

Stmk. SSG 1997 - Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Bewilligungsinhaber und die Lehrkräfte einer Schischule sind verpflichtet, bei einem innerhalb des Schischulbetriebes eingetretenen Unfall unverzüglich Erste Hilfe zu leisten und eine allenfalls notwendige ärztliche Betreuung zu veranlassen.

(2) Weiters sind sie verpflichtet, wenn sie von einem Schiunfall oder von Lawinen- oder Unwetterkatastrophen Kenntnis erhalten, unverzüglich das zuständige Gemeindeamt oder die nächstgelegene Dienststelle der Organe der öffentlichen Sicherheit oder des Bergrettungsdienstes zu benachrichtigen und sich erforderlichenfalls selbst an Hilfs- und Rettungsaktionen zu beteiligen.

(3) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, in das Lehrprogramm der Schischule auch eine einfache Schulung und Aufklärung über alpine Gefahren sowie über Erste Hilfe in den Schikurs aufzunehmen.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 Stmk. SSG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 Stmk. SSG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 Stmk. SSG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 Stmk. SSG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 Stmk. SSG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. SSG 1997 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 Stmk. SSG 1997
§ 23 Stmk. SSG 1997