(1) Der Bewilligungsinhaber und die Lehrkräfte einer Schischule sind verpflichtet, bei einem innerhalb des Schischulbetriebes eingetretenen Unfall unverzüglich Erste Hilfe zu leisten und eine allenfalls notwendige ärztliche Betreuung zu veranlassen.
(2) Weiters sind sie verpflichtet, wenn sie von einem Schiunfall oder von Lawinen- oder Unwetterkatastrophen Kenntnis erhalten, unverzüglich das zuständige Gemeindeamt oder die nächstgelegene Dienststelle der Organe der öffentlichen Sicherheit oder des Bergrettungsdienstes zu benachrichtigen und sich erforderlichenfalls selbst an Hilfs- und Rettungsaktionen zu beteiligen.
(3) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, in das Lehrprogramm der Schischule auch eine einfache Schulung und Aufklärung über alpine Gefahren sowie über Erste Hilfe in den Schikurs aufzunehmen.
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