(1) Der Steiermärkische Schilehrerverband hat neben der Erfüllung der ihm sonst in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen übertragenen Obliegenheiten nachstehende Aufgaben:
a) | die Förderung und Entwicklung des Schilaufs und des Schilehrwesens in Steiermark sowie die Förderung und Betreuung des Berufsnachwuchses; | |||||||||
b) | die Schaffung von Einrichtungen, in denen Personen die nach §§ 4 Abs. 4 und 10 Abs. 2 erforderliche fachliche Befähigung durch Ablegung einer Prüfung nachweisen können, und die Schaffung von Einrichtungen, in denen Personen, die eine derartige Prüfung ablegen wollen, die erforderliche Ausbildung erhalten; | |||||||||
c) | die Schaffung von Einrichtungen, in denen Personen, die sich als Schilehrer betätigen wollen, den Nachweis der fachlichen Befähigung erlangen können; | |||||||||
d) | die fachliche Fortbildung seiner Mitglieder, insbesondere die Abhaltung von Fortbildungslehrgängen; | |||||||||
e) | die Vorbereitung von Diplomschilehrern (§§ 11 und 18) auf die Führung einer Schischule; | |||||||||
f) | die Schaffung von Einrichtungen, in denen Personen einen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung (§19) ablegen können. |
(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 lit. b, c, d und e sind nur soweit Pflichtaufgaben des Steiermärkischen Schilehrerverbandes, als nicht durch Einrichtungen anderer Rechtsträger ausreichend für die Erlangung der fachlichen Befähigung und für die Heranbildung von Lehrkräften vorgesorgt ist.
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