§ 25 Stmk. SSG 1997 Aufgaben des Steiermärkischen Schilehrerverbandes

Stmk. SSG 1997 - Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Steiermärkische Schilehrerverband hat neben der Erfüllung der ihm sonst in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen übertragenen Obliegenheiten nachstehende Aufgaben:

a)

die Förderung und Entwicklung des Schilaufs und des Schilehrwesens in Steiermark sowie die Förderung und Betreuung des Berufsnachwuchses;

b)

die Schaffung von Einrichtungen, in denen Personen die nach §§ 4 Abs. 4 und 10 Abs. 2 erforderliche fachliche Befähigung durch Ablegung einer Prüfung nachweisen können, und die Schaffung von Einrichtungen, in denen Personen, die eine derartige Prüfung ablegen wollen, die erforderliche Ausbildung erhalten;

c)

die Schaffung von Einrichtungen, in denen Personen, die sich als Schilehrer betätigen wollen, den Nachweis der fachlichen Befähigung erlangen können;

d)

die fachliche Fortbildung seiner Mitglieder, insbesondere die Abhaltung von Fortbildungslehrgängen;

e)

die Vorbereitung von Diplomschilehrern (§§ 11 und 18) auf die Führung einer Schischule;

f)

die Schaffung von Einrichtungen, in denen Personen einen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung (§19) ablegen können.

(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 lit. b, c, d und e sind nur soweit Pflichtaufgaben des Steiermärkischen Schilehrerverbandes, als nicht durch Einrichtungen anderer Rechtsträger ausreichend für die Erlangung der fachlichen Befähigung und für die Heranbildung von Lehrkräften vorgesorgt ist.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 Stmk. SSG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 Stmk. SSG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 Stmk. SSG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 Stmk. SSG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 Stmk. SSG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. SSG 1997 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24 Stmk. SSG 1997
§ 26 Stmk. SSG 1997