(1) Die Landesregierung hat den Betrieb der Schischulen zu überwachen. Hiezu hat sie sich des Schilehrerverbandes zu bedienen. Dem Schilehrerverband steht im Rahmen der Überwachungstätigkeit die Befugnis zu, durch geeignete, von der Landesregierung hiezu ermächtigte Organe (Schischulinspektoren) die Schischulen in schitechnischer und organisatorischer Hinsicht sowie deren Sicherheitseinrichtungen, insbesondere für die Leistung Erster Hilfe und für die Betreuung bei Unfällen, zu überprüfen. Festgestellte Mängel hat der Bewilligungsinhaber binnen angemessener, von der Aufsichtsbehörde festzusetzender Frist zu beheben. Die Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, dem Schischulinspektor die zur Ausübung der Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(2) Das Ergebnis einer Überprüfung ist in einem Prüfungsbericht zusammenzufassen. Der Prüfungsbericht ist der Landesregierung und dem Bewilligungsinhaber mitzuteilen.
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