(1) Die Inhaber einer Bewilligung gemäß § 3 und die an einer Schischule in Steiermark tätigen Schilehrer mit Ausnahme der Aushilfskräfte sowie allfällige vom Land Steiermark mit Aufgaben des Schilehrwesens betraute Diplomschilehrer, Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Langlauflehrer, Alternativschilehrer und Anwärter bilden in ihrer Gesamtheit den Steiermärkischen Schilehrerverband.
(2) Die Zugehörigkeit zum Steiermärkischen Schilehrerverband besteht
a) | bei Bewilligungsinhabern für die Dauer des Bestandes der Bewilligung, | |||||||||
b) | bei Lehrkräften für die Dauer der Wintersaison, für die eine Meldung gemäß § 21 Abs. 3 erfolgte, und | |||||||||
c) | für die vom Land Steiermark mit Aufgaben des Schilehrwesens betrauten Schilehrer für die Dauer des Auftrages. |
(3) Personen, die eine der in den §§11 und 13 bis 16 genannten Schilehrerprüfungen mit Erfolg abgelegt haben oder gemäß § 19 als Schilehrer anerkannt wurden, jedoch an keiner Schischule in Steiermark tätig sind, können auf ihren Antrag als freiwillige Mitglieder mit beratender Stimme in den Steiermärkischen Schilehrerverband aufgenommen werden.
(4) Personen, die sich als besondere Förderer des Schilaufs und des Schischulwesens in Steiermark erwiesen haben, können mit ihrer Zustimmung zu Ehrenmitgliedern des Steiermärkischen Schilehrerverbandes mit beratender Stimme ernannt werden.
(5) Die Mitglieder haben einen jährlichen Pflichtbeitrag zu leisten. Der Pflichtbeitrag ist unter Bedachtnahme auf die dem Steiermärkischen Schilehrerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen vom Steiermärkischen Schilehrerverband festzusetzen. Die Höhe des Pflichtbeitrages darf jedoch ein Prozent der Jahresbruttoeinnahmen der Schischule bzw. des Jahresbruttoeinkommens aus der unselbständigen Tätigkeit als Lehrkraft nicht übersteigen.
(6) Der Steiermärkische Schilehrerverband hat seinen Sitz in Graz.
(7) Der Steiermärkische Schilehrerverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit; er kann Vermögen aller Art erwerben, besitzen und darüber innerhalb der gesetzlichen Schranken verfügen; er ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.
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