§ 10 Stmk. SSG 1997 Lehrberechtigung

Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeit eines Schilehrers darf nur nach erfolgreicher Absolvierung eines entsprechenden Lehrganges und – ausgenommen der Bewilligungsinhaber der Schischule – nur im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit dem Bewilligungsinhaber einer Schischule ausgeübt werden.
  2. (1)Absatz einsDie Tätigkeit einer Schilehrerin/eines Schilehrers darf nur nach erfolgreicher Absolvierung eines entsprechenden Lehrganges und nur im Rahmen einer Schischule ausgeübt werden.
  3. (2)Absatz 2Durch die Absolvierung nachstehender Ausbildungen werden die angeführten Lehrberechtigungen erworben:
    1. a)Litera aDiplomschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs oder in den ausgebildeten, eingeschränkten Sparten;
    2. b)Litera bSchiführerausbildung – Berechtigung zur alpinen Tourenführung;
    3. c)Litera cLandesschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs;
    4. d)Litera dKinderschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs, eingeschränkt auf Kinder;
    5. e)Litera eLanglauflehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilanglaufs;
    6. f)Litera fAlternativschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Alternativschilaufs.
  4. (3)Absatz 3Der erste Abschnitt der Ausbildung gemäß Abs. 2 lit. c, e und f wird als Anwärterkurs bezeichnet. Voraussetzung für die Zulassung zur Anwärterprüfung ist die Vollendung des 16. Lebensjahres.Der erste Abschnitt der Ausbildung gemäß Absatz 2, Litera c,, e und f wird als Anwärterkurs bezeichnet. Voraussetzung für die Zulassung zur Anwärterprüfung ist die Vollendung des 16. Lebensjahres.
  5. (4)Absatz 4Die Ausbildungslehrgänge und Prüfungen werden nach Bedarf vom Steiermärkischen Schilehrerverband durchgeführt.
  6. (5)Absatz 5Die Ausbildung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 58/2006LGBl. Nr. 13/2010Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,

Stand vor dem 02.03.2010

In Kraft vom 19.05.2006 bis 02.03.2010
  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeit eines Schilehrers darf nur nach erfolgreicher Absolvierung eines entsprechenden Lehrganges und – ausgenommen der Bewilligungsinhaber der Schischule – nur im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit dem Bewilligungsinhaber einer Schischule ausgeübt werden.
  2. (1)Absatz einsDie Tätigkeit einer Schilehrerin/eines Schilehrers darf nur nach erfolgreicher Absolvierung eines entsprechenden Lehrganges und nur im Rahmen einer Schischule ausgeübt werden.
  3. (2)Absatz 2Durch die Absolvierung nachstehender Ausbildungen werden die angeführten Lehrberechtigungen erworben:
    1. a)Litera aDiplomschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs oder in den ausgebildeten, eingeschränkten Sparten;
    2. b)Litera bSchiführerausbildung – Berechtigung zur alpinen Tourenführung;
    3. c)Litera cLandesschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs;
    4. d)Litera dKinderschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs, eingeschränkt auf Kinder;
    5. e)Litera eLanglauflehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilanglaufs;
    6. f)Litera fAlternativschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Alternativschilaufs.
  4. (3)Absatz 3Der erste Abschnitt der Ausbildung gemäß Abs. 2 lit. c, e und f wird als Anwärterkurs bezeichnet. Voraussetzung für die Zulassung zur Anwärterprüfung ist die Vollendung des 16. Lebensjahres.Der erste Abschnitt der Ausbildung gemäß Absatz 2, Litera c,, e und f wird als Anwärterkurs bezeichnet. Voraussetzung für die Zulassung zur Anwärterprüfung ist die Vollendung des 16. Lebensjahres.
  5. (4)Absatz 4Die Ausbildungslehrgänge und Prüfungen werden nach Bedarf vom Steiermärkischen Schilehrerverband durchgeführt.
  6. (5)Absatz 5Die Ausbildung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 58/2006LGBl. Nr. 13/2010Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,

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