§ 88 Stmk. SLFS Zusammensetzung

Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Dem Land- und Forstwirtschaftlichen Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:

1.

als Vorsitzende/Vorsitzender jenes Mitglied der Landesregierung, in dessen Aufgabenkreis die Angelegenheiten des land- und forst-wirtschaftlichenforstwirtschaftlichen Schulwesens fallen,

2.

drei von der Landesregierung aus den Vorschlägen der jeweiligen Landtagsklubs nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag bestellte Vertreterinnen/Vertreter,

3.

vier von der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark bestellte Vertreterinnen/Vertreter,

4.

zwei von der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft bestellte Vertreterinnen/Vertreter.,

5.

drei Vertreterinnen/Vertreter aus dem Kreise der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrerinnen/Landeslehrer, die vom ZentralausschußZentralausschuss der Personal-vertretungPersonalvertretung dieser Lehrerinnen/Lehrer in geheimer schriftlicher Wahl zu wählen sind.

(2) Aus dem KreiseKreis der in Abs. 1 Z. 2 genannten Personen hat die/der Vorsitzende eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu bestimmen.

(3) Dem Land- und Forstwirtschaftlichen Schulbeirat sind als Mitglieder mit beratender Stimme beizuziehen:

1.

die beamtete Referentin/der beamtete Referent des Amtes der Landesregierung für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen,

2.

die Landesschulinspektorin/der Landesschulinspektor für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen,

3.

je zwei Vertreterinnen/Vertreter der Absolventinnen/Absolventen und Meisterinnen/Meister,

4.

je eine Vertreterin/ein Vertreter aus dem Bereich der römisch-katholischen Kirche und der evangelischen Kirche AB und HB.,

5.

zwei Vertreterinnen/Vertreter aus dem Kreis der ernannten Schulleiterinnen/Schulleiter (Direktorinnen/Direktoren), die in einer von der beamteten Referentin/vom beamteten Referenten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen einberufenen Konferenz aller Schulleiterinnen/Schulleiter zu wählen sind. (3)

6. Je ein Vertreter/eine Vertreterin jener Landtagsparteien, die nicht gemäß § 88 Abs. 1 Z.2 mit beschließender Stimme vertreten sind. (4)

(4) Die Vertreterinnen/Vertreter der Absolventinnen/Absolventen werden von der Arbeitsgemeinschaft der Absolventenverbände der land- und forstwirt-schaftlichenforstwirtschaftlichen Schulen der Steiermark, die Vertreterinnen/Vertreter der Meisterinnen/Meister von der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle der Landes-kammerLandeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark entsendet.

(5) Die Vertreterinnen/Vertreter aus dem Bereich der römisch-katholischen Kirche und der evangelischen Kirche AB und HB sind von den genannten Kirchen zu entsenden.

(6) Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Im Verhinderungsfall haben sich die Mitglieder durch ein Ersatzmitglied vertreten zu lassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/1977, LGBl. Nr. 64/1997, LGBl. Nr. 44/2012

Stand vor dem 15.06.2015

In Kraft vom 13.06.2012 bis 15.06.2015

(1) Dem Land- und Forstwirtschaftlichen Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:

1.

als Vorsitzende/Vorsitzender jenes Mitglied der Landesregierung, in dessen Aufgabenkreis die Angelegenheiten des land- und forst-wirtschaftlichenforstwirtschaftlichen Schulwesens fallen,

2.

drei von der Landesregierung aus den Vorschlägen der jeweiligen Landtagsklubs nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag bestellte Vertreterinnen/Vertreter,

3.

vier von der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark bestellte Vertreterinnen/Vertreter,

4.

zwei von der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft bestellte Vertreterinnen/Vertreter.,

5.

drei Vertreterinnen/Vertreter aus dem Kreise der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrerinnen/Landeslehrer, die vom ZentralausschußZentralausschuss der Personal-vertretungPersonalvertretung dieser Lehrerinnen/Lehrer in geheimer schriftlicher Wahl zu wählen sind.

(2) Aus dem KreiseKreis der in Abs. 1 Z. 2 genannten Personen hat die/der Vorsitzende eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu bestimmen.

(3) Dem Land- und Forstwirtschaftlichen Schulbeirat sind als Mitglieder mit beratender Stimme beizuziehen:

1.

die beamtete Referentin/der beamtete Referent des Amtes der Landesregierung für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen,

2.

die Landesschulinspektorin/der Landesschulinspektor für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen,

3.

je zwei Vertreterinnen/Vertreter der Absolventinnen/Absolventen und Meisterinnen/Meister,

4.

je eine Vertreterin/ein Vertreter aus dem Bereich der römisch-katholischen Kirche und der evangelischen Kirche AB und HB.,

5.

zwei Vertreterinnen/Vertreter aus dem Kreis der ernannten Schulleiterinnen/Schulleiter (Direktorinnen/Direktoren), die in einer von der beamteten Referentin/vom beamteten Referenten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen einberufenen Konferenz aller Schulleiterinnen/Schulleiter zu wählen sind. (3)

6. Je ein Vertreter/eine Vertreterin jener Landtagsparteien, die nicht gemäß § 88 Abs. 1 Z.2 mit beschließender Stimme vertreten sind. (4)

(4) Die Vertreterinnen/Vertreter der Absolventinnen/Absolventen werden von der Arbeitsgemeinschaft der Absolventenverbände der land- und forstwirt-schaftlichenforstwirtschaftlichen Schulen der Steiermark, die Vertreterinnen/Vertreter der Meisterinnen/Meister von der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle der Landes-kammerLandeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark entsendet.

(5) Die Vertreterinnen/Vertreter aus dem Bereich der römisch-katholischen Kirche und der evangelischen Kirche AB und HB sind von den genannten Kirchen zu entsenden.

(6) Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Im Verhinderungsfall haben sich die Mitglieder durch ein Ersatzmitglied vertreten zu lassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/1977, LGBl. Nr. 64/1997, LGBl. Nr. 44/2012

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