§ 62 Stmk. SLFS

Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (Abteilungsvorstehung) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten (Lehrherren) zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen, hat der Schulleiter das zuständige Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtPflegschaftsgericht, falls voraussichtlich die Voraussetzung zur Anordnung der Erziehungshilfe in Anwendung des Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 93/1990, in der jeweils geltenden FassungKinder- und Jugendhilfegesetzes gegeben ist, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Das zuständige Pflegschafts-(Vormundschafts-)gerichtPflegschaftsgericht ist ferner zu verständigen, wenn die Erfüllung der Aufgabe der Schule durch die Uneinigkeit der Erziehungsberechtigten gefährdet erscheint.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 104/2020

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 19.10.1995 bis 31.08.2020

Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (Abteilungsvorstehung) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten (Lehrherren) zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen, hat der Schulleiter das zuständige Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtPflegschaftsgericht, falls voraussichtlich die Voraussetzung zur Anordnung der Erziehungshilfe in Anwendung des Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 93/1990, in der jeweils geltenden FassungKinder- und Jugendhilfegesetzes gegeben ist, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Das zuständige Pflegschafts-(Vormundschafts-)gerichtPflegschaftsgericht ist ferner zu verständigen, wenn die Erfüllung der Aufgabe der Schule durch die Uneinigkeit der Erziehungsberechtigten gefährdet erscheint.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 104/2020

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