(1) Die Schüler einer Schule haben das Recht der Schülermitverwaltung in Form der Vertretung ihrer Interessen und der Mitgestaltung des Schullebens. Die Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit von der Aufgabe der Berufs- oder Fachschule (§ 14, § 23) leiten zu lassen.
(2) Im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und der Schulbehörde stehen den Schülern folgende Rechte zu:
a) | Mitwirkungsrechte: | |||||||||
das Recht auf Anhörung, | ||||||||||
das Recht auf Information, | ||||||||||
das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen, insbesondere bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes, | ||||||||||
das Recht auf Teilnahme an einzelnen Punkten von Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen über die Leistungsbeurteilung gemäß § 47 Abs. 6 bis 9 und § 49 Abs. 2 lit. f; | ||||||||||
b) | Mitbestimmungsrechte: | |||||||||
das Recht auf Mitentscheidung bei der Erstellung der Hausordnung, | ||||||||||
das Recht auf Mitentscheidung bei der Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 61 Abs. 2 und bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers. | ||||||||||
Die Festsetzung des Umfanges der Mitwirkungsrechte und der Mitbestimmungsrechte der Schüler obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuß (§ 76). |
(3) Im Rahmen der Mitgestaltung haben die Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers hinausreichen. Als solche kommen Vorhaben in Betracht, die der politischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung der Schüler im Sinne demokratischer Grundsätze dienen, ihr soziales Verhalten entwickeln und festigen und ihren Neigungen entsprechende Betätigungsmöglichkeiten in der Freizeit bieten.
(4) Veranstaltungen der Schülermitverwaltung (Abs. 3) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers (des Schulleiters). Die Befugnis der Lehrer, an diesen Veranstaltungen teilzunehmen, wird davon nicht berührt.
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