§ 70 Stmk. SLFS Schülermitverwaltung

Stmk. SLFS - Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Die Schüler einer Schule haben das Recht der Schülermitverwaltung in Form der Vertretung ihrer Interessen und der Mitgestaltung des Schullebens. Die Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit von der Aufgabe der Berufs- oder Fachschule (§ 14, § 23) leiten zu lassen.

(2) Im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und der Schulbehörde stehen den Schülern folgende Rechte zu:

a)

Mitwirkungsrechte:

das Recht auf Anhörung,

das Recht auf Information,

das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen, insbesondere bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes,

das Recht auf Teilnahme an einzelnen Punkten von Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen über die Leistungsbeurteilung gemäß § 47 Abs. 6 bis 9 und § 49 Abs. 2 lit. f;

b)

Mitbestimmungsrechte:

das Recht auf Mitentscheidung bei der Erstellung der Hausordnung,

das Recht auf Mitentscheidung bei der Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 61 Abs. 2 und bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers.

Die Festsetzung des Umfanges der Mitwirkungsrechte und der Mitbestimmungsrechte der Schüler obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuß (§ 76).

(3) Im Rahmen der Mitgestaltung haben die Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers hinausreichen. Als solche kommen Vorhaben in Betracht, die der politischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung der Schüler im Sinne demokratischer Grundsätze dienen, ihr soziales Verhalten entwickeln und festigen und ihren Neigungen entsprechende Betätigungsmöglichkeiten in der Freizeit bieten.

(4) Veranstaltungen der Schülermitverwaltung (Abs. 3) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers (des Schulleiters). Die Befugnis der Lehrer, an diesen Veranstaltungen teilzunehmen, wird davon nicht berührt.

In Kraft seit 01.04.1977 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 70 Stmk. SLFS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 70 Stmk. SLFS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 70 Stmk. SLFS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 70 Stmk. SLFS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 70 Stmk. SLFS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 69 Stmk. SLFS
§ 71 Stmk. SLFS