Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Das Land schließt mit anerkannten Organisationen der besonderen Rettungsdienste, deren es sich zur Erfüllung seiner Aufgaben bedienen will, schriftliche Verträge. Für den Inhalt der Verträge ist § 4 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1990 bis 31.12.9999
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