§ 10 Stmk. RDG Verträge mit anerkannten Organisationen der besonderen Rettungsdienste

Stmk. RDG - Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Das Land schließt mit anerkannten Organisationen der besonderen Rettungsdienste, deren es sich zur Erfüllung seiner Aufgaben bedienen will, schriftliche Verträge. Für den Inhalt der Verträge ist § 4 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.1990 bis 31.12.9999
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