(1) Aufgabe des Bergrettungsdienstes ist es, Personen, die im alpinen oder unwegsamen Gelände vermißt oder verunglückt sind, zu suchen, Hilfe zu leisten und zu bergen. Im übrigen gilt § 2 Abs. 1a sinngemäß.
(2) Die Aufgaben des Bergrettungsdienstes sind vom Land wahrzunehmen. Zur Sicherstellung der Leistungen des Bergrettungsdienstes kann sich das Land einer anerkannten Bergrettungsorganisation bedienen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1998
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