§ 5 Stmk. RDG Bergrettungsdienst

Stmk. RDG - Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Aufgabe des Bergrettungsdienstes ist es, Personen, die im alpinen oder unwegsamen Gelände vermißt oder verunglückt sind, zu suchen, Hilfe zu leisten und zu bergen. Im übrigen gilt § 2 Abs. 1a sinngemäß.

(2) Die Aufgaben des Bergrettungsdienstes sind vom Land wahrzunehmen. Zur Sicherstellung der Leistungen des Bergrettungsdienstes kann sich das Land einer anerkannten Bergrettungsorganisation bedienen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1998

In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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