§ 2 Stmk. RDG Allgemeiner Rettungsdienst

Stmk. RDG - Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Aufgabe des allgemeinen Rettungsdienstes ist es,

1.

Personen, die sich in Lebensgefahr oder in einer akut gesundheitsgefährdenden Lage befinden, unter Anwendung von Maßnahmen der qualifizierten Ersten Hilfe und Sanitätshilfe, einschließlich diagnostischer und therapeutischer Verrichtungen und Rettungstechniken ärztlicher Versorgung zuzuführen;

2.

Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes (z. B. Verletzungen, Erkrankungen, Gebrechen) eines qualifizierten Krankentransportes bedürfen, mit Rettungsdienstfahrzeugen zu befördern;

3.

bei Veranstaltungen einen von der Behörde vorgeschriebenen Ambulanzdienst an Ort und Stelle bereitzustellen;

4.

den Einwohnern der Gemeinde Schulungen in Erster Hilfe anzubieten;

5.

durch Abschluss von Kooperationsverträgen mit anderen anerkannten Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes die ordnungsgemäße Besorgung der in Z 1 bis 3 genannten Aufgaben in jenen Gebieten, für die sie anerkannt sind, für den Fall sicherzustellen, dass eine Besorgung dieser Aufgaben mit eigenen Kräften ausnahmsweise nicht möglich ist. Kooperationsverträge sind der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.

(1a) Die Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehört insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben:

1.

die Ausbildung und Fortbildung von Rettungs- und Notfallsanitäterinnen/Rettungs- und Notfallsanitätern sowie von Einsatzfahrerinnen/Einsatzfahrern, Einsatzoffizieren, Leitstellenpersonal oder von sonstigem Personal mit Sonderfunktionen für den Rettungs- und Krankentransportdienst;

2.

die Durchführung von bezirks- oder landesweiten Einsatzübungen je nach dem, für welchen Bereich die Anerkennung erfolgt ist;

3.

die Einrichtung von bezirks- oder landesweiten Rettungskommanden, je nachdem, für welchen Bereich die Anerkennung erfolgt ist;

4.

die Bestellung einer ärztlichen Leiterin/eines ärztlichen Leiters für die medizinischen Belange des Rettungsdienstes;

5.

die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft;

6.

die Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften, sowie

7.

die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(2) Die Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes sind von den Gemeinden wahrzunehmen. Zur Sicherstellung der Leistungen des allgemeinen Rettungsdienstes hat sich die Gemeinde einer anerkannten Rettungsorganisation (§ 3) zu bedienen, sofern die Gemeinde nicht die Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes durch eigene Einrichtungen sicherstellt oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes durch die Freiwillige Feuerwehr sichergestellt hat.

(3) Überörtliche Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes hat insbesondere das Land wahrzunehmen. Zur Gewährleistung des Notarztrettungsdienstes kann das Land mit einem Rechtsträger, der in der Lage ist, die entsprechenden Leistungen zu erbringen, Verträge abschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1998, LGBl. Nr. 55/2009

In Kraft seit 01.07.2009 bis 31.12.9999
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