(1) Das Land und die Gemeinden, jeweils als Träger von Privatrechten, haben Sorge für die Rettung von Menschen aus Gefahren zu tragen.
(2) Zur Besorgung dieser Aufgabe können Verträge mit Organisationen, die in der Lage sind, den allgemeinen Rettungsdienst, den Bergrettungsdienst oder die besonderen Rettungsdienste zu gewährleisten, abgeschlossen werden.
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