§ 9 Stmk. RDG Anerkennung einer Organisation der besonderen Rettungsdienste

Stmk. RDG - Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Organisationen, die die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind auf ihren Antrag von der Landesregierung durch Bescheid als Organisation der besonderen Rettungsdienste anzuerkennen. Im Anerkennungsverfahren sind der Steiermärkische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark, sowie bereits anerkannte Organisationen besonderer Rettungsdienstes gleicher Art anzuhören. Die Anerkennung ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen.

(2) Voraussetzungen für die Anerkennung als Organisation der besonderen Rettungsdienste sind insbesondere:

1.

Sitz in der Steiermark;

2.

die Erfüllung einer der im § 8 Abs. 1 und § 2 Abs. 1a umschriebenen Aufgaben als satzungsmäßiger Zweck;

3.

die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Besorgung eines besonderen Rettungsdienstes im gesamten Landesgebiet;

4.

die Tätigkeit darf nicht auf Gewinn berechnet sein;

5.

Sorge für die Zuverlässigkeit der Einsatzkräfte;

6.

die Verfügungsberechtigung über die erforderliche und geeignete technische Ausrüstung sowie eine ausreichende Anzahl von aktiven Mitgliedern, die nach dem jeweils letzten Stand der für den besonderen Rettungsdienst, dem sich die Organisation widmet, maßgeblichen Rettungstechnik ausgebildet sind;

7.

die Gewährleistung der Erreichbarkeit mittels Funk oder Telefon in jedem Bedarfsfall und eine für die Erfüllung der zu erwartenden Aufgaben ausreichende Anzahl von Einsatzstellen.

(3) Die Anerkennung kann unter der Bedingung erteilt werden, daß binnen einer bestimmten Frist alle jene Maßnahmen gesetzt werden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben jenes besonderen Rettungsdienstes, den die jeweilige Organisation besorgen soll, zu gewährleisten. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist oder die vorgeschriebenen Bedingungen nicht fristgerecht erfüllt worden sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1998, LGBl. Nr. 55/2009

In Kraft seit 01.07.2009 bis 31.12.9999
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