(1) Wer
- | seiner Verständigungspflicht nach § 13 nicht nachkommt, | |||||||||
- | der Verpflichtung nach § 14 nicht nachkommt, | |||||||||
- | die Alarmierung eines Rettungsdienstes mutwillig veranlaßt, | |||||||||
- | Gerätschaften oder Ausrüstungsgegenstände, über die ein Rettungsdienst verfügungsberechtigt ist, mißbräuchlich verwendet oder beschädigt, | |||||||||
- | ohne Berechtigung die Bezeichnung einer anerkannten Rettungsorganisation benützt oder eine Bezeichnung benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit einer anerkannten Rettungsorganisation herbeizuführen, | |||||||||
begeht, eine Verwaltungsübertretung. Wer eine derartige Verwaltungsübertretung begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3634 Euro zu bestrafen. |
(2) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2002, LGBl. Nr. 87/2013
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