§ 8 Stmk. RDG Besondere Rettungsdienste

Stmk. RDG - Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Aufgabe der besonderen Rettungsdienste ist es, Personen aus Gefahren zu befreien, deren Überwindung nur durch den Einsatz von Mitteln oder Kenntnissen möglich ist, die über das hinausgehen, was für den allgemeinen Rettungsdienst und den Bergrettungsdienst erforderlich ist. Im übrigen gilt § 2 Abs. 1a sinngemäß.

(2) Die besonderen Rettungsdienste sind vom Land wahrzunehmen. Zur Sicherstellung der Leistungen der besonderen Rettungsdienste kann sich das Land anerkannter Organisationen der besonderen Rettungsdienste (§ 9) bedienen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1998

In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Stmk. RDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Stmk. RDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Stmk. RDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Stmk. RDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Stmk. RDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 Stmk. RDG
§ 9 Stmk. RDG