Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Das Land schließt mit der anerkannten Bergrettungsorganisation, deren es sich zur Erfüllung der Aufgaben des Bergrettungsdienstes bedienen will, einen schriftlichen Vertrag. Für den Inhalt des Vertrages ist § 4 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1990 bis 31.12.9999
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