Unbeschadet der im Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 605/1987, normierten Verpflichtung zur Hilfeleistung in Unglücksfällen und Gemeingefahr, ist jedermann, der eine Situation wahrnimmt, die den Einsatz des Rettungsdienstes erfordert, verpflichtet, unverzüglich eine Rettungsorganisation, die Gemeinde oder eine Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung solcher Meldungen verpflichtet.
0 Kommentare zu § 13 Stmk. RDG