§ 13 Stmk. RDG Allgemeine Verständigungspflicht

Stmk. RDG - Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Unbeschadet der im Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 605/1987, normierten Verpflichtung zur Hilfeleistung in Unglücksfällen und Gemeingefahr, ist jedermann, der eine Situation wahrnimmt, die den Einsatz des Rettungsdienstes erfordert, verpflichtet, unverzüglich eine Rettungsorganisation, die Gemeinde oder eine Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung solcher Meldungen verpflichtet.

In Kraft seit 01.01.1990 bis 31.12.9999
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