(1) Die Gemeinde hat mit der anerkannten Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes, deren sie sich zur Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes bedienen will, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.
(2) Verträge nach Abs. 1 haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
1. | die Aufgaben der Organisation (§ 2); | |||||||||
2. | die Standorte der Einsatzkräfte und der ihnen zugeordneten Einsatzmittel innerhalb des Bereiches (§ 3 Abs. 2 Z 3), für den die Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes anerkannt wurde; | |||||||||
3. | die Dauer des Vertragsverhältnisses; | |||||||||
4. | die regionale Aufteilung des Rettungsbeitrages der Gemeinde; | |||||||||
5. | die Verpflichtung der Organisation, den Rettungsdienst im gesamten Gebiet der Gemeinde gegenüber jedermann zu erbringen. |
(3) Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage, die Genehmigung schriftlich versagt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Vertrag den Bestimmungen des Abs. 2 nicht entspricht oder sonst die Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes offensichtlich nicht zu gewährleisten vermag.
(4) Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes, mit denen Verträge (Abs. 2) abgeschlossen wurden, sind berechtigt, die Bezeichnung,Rettungsdienst‘ zu führen. Dieser Bezeichnung kann der Name der Organisation und des Bereiches, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, angefügt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2009
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