§ 3 Stmk. RDG Anerkennung einer Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes

Stmk. RDG - Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Organisationen, die die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind auf ihren Antrag von der Landesregierung durch Bescheid als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes anzuerkennen. Im Anerkennungsverfahren sind der Steiermärkische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark, sowie bereits anerkannte Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes anzuhören. Die Anerkennung ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen.

(2) Voraussetzungen für die Anerkennung als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes sind insbesondere:

1.

Sitz in der Steiermark;

2.

die Erfüllung der im § 2 Abs. 1 und 1a genannten Aufgaben als satzungsmäßiger Zweck;

3.

die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes rund um die Uhr im gesamten Landesgebiet oder in bestimmten Teilen der Steiermark, zumindest aber in einem politischen Bezirk. Eine Anerkennung kann nur für das gesamte Landesgebiet oder für einen politischen Bezirk erfolgen;

4.

die Tätigkeit darf nicht auf Gewinn berechnet sein;

5.

die regelmäßige Einbindung von freiwillig und ehrenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern in ausreichender Anzahl in den Dienstbetrieb sowie Sorge für die Zuverlässigkeit aller Einsatzkräfte;

6.

eine ausreichende Anzahl von Rettungsdienstfahrzeugen, die dem Stand der Technik entsprechen sowie die für deren Einsatz erforderlichen, gemäß den Bestimmungen des Sanitätergesetzes ausgebildeten Rettungs- und Notfallsanitäterinnen/Rettungs- und Notfallsanitäter;

7.

eine ausreichende Anzahl von Einsatzstellen, die mittels Funk und Telefon rund um die Uhr erreichbar sowie in ein EDV-unterstütztes Leitstellensystem eingebunden sind, um eine den Erkenntnissen der Notfallmedizin entsprechende rasche Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes zu gewährleisten;

8.

die Erlassung von Dienstvorschriften zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1a Z 1 bis 4; diese sind dem Land innerhalb von drei Monaten ab Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen;

9.

die Verpflichtung der Organisation, bei überregionalen Rettungseinsätzen (z. B. Großschadensfall, medizinische Sonderlagen usw.) die Landeswarnzentrale Steiermark über die aktuelle Lage umgehend und nachweislich zu informieren.

(3) Die Anerkennung kann unter der Bedingung erteilt werden, daß binnen einer bestimmten Frist alle jene Maßnahmen gesetzt werden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der im § 2 Abs. 1 und 1a genannten Aufgaben zu gewährleisten. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist oder die vorgeschriebenen Bedingungen nicht fristgerecht erfüllt worden sind.

(4) Eine anerkannte Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes ist verpflichtet, mit jeder Gemeinde des Bereiches, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, auf deren Einladung einen Vertrag gemäß § 4 abzuschließen.

(5) Das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Steiermark, mit dem Sitz in Graz, gilt für das gesamte Land Steiermark als anerkannte Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1998, LGBl. Nr. 55/2009

In Kraft seit 01.07.2009 bis 31.12.9999
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