§ 9 Stmk. PG Verantwortliche Vertreterin/Verantwortlicher Vertreter

Stmk. PG - Steiermärkisches Prostitutionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Inhaberin/Der Inhaber einer Bordellbewilligung kann eine Person unter klarer Abgrenzung ihres Verantwortungsbereiches als verantwortliche Vertreterin/verantwortlichen Vertreter bestellen. Die Bestellung bedarf der Bewilligung der Behörde (§ 12 Abs. 1).

(2) Die verantwortliche Vertreterin/der verantwortliche Vertreter muss

1.

die persönlichen Voraussetzungen des § 6 erfüllen,

2.

strafrechtlich verfolgt werden können und

3.

ihrer/seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

In Kraft seit 03.03.2010 bis 31.12.9999
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