§ 6 Stmk. PG Persönliche Voraussetzungen

Stmk. PG - Steiermärkisches Prostitutionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Bordellbewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden, die

  1. 1.Ziffer einseigenberechtigt sind,
  2. 2.Ziffer 2die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben oder Drittstaatsangehörige sind, die nach dem Recht der Europäischen Union Inländerinnen/Inländern gleichzustellen sind, sowie
  3. 3.Ziffer 3verläßlich sind; Verläßlichkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn
    1. a)Litera ader Bewilligungswerber wegen eines Verbrechens oder sonst wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Sittlichkeit oder wegen Zuhälterei oder wegen einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung BGBl. Nr. 29/1993) unterliegt oderder Bewilligungswerber wegen eines Verbrechens oder sonst wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Sittlichkeit oder wegen Zuhälterei oder wegen einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,) unterliegt oder
    2. b)Litera bder Bewilligungswerber innerhalb von fünf Jahren mehr als zweimal wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 1 Z 1 bis 8 bestraft wurde oderder Bewilligungswerber innerhalb von fünf Jahren mehr als zweimal wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 bestraft wurde oder
    3. c)Litera cder Bewilligungswerber alkohol- oder suchtkrank, psychisch krank oder geistesschwach ist oder sein bisheriges Verhalten die Annahme rechtfertigt, daß er von der Bewilligung in einer diesem Gesetz widersprechenden Art und Weise Gebrauch machen wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 97/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2024,

In Kraft seit 21.10.2024 bis 31.12.9999
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