§ 14 Stmk. PG Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Stmk. PG - Steiermärkisches Prostitutionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Maßnahmen mitzuwirken, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Wenn der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 12 Abs. 2) andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sie diese Organe heranzuziehen.

(3) Die Organe der Bundespolizei haben der zuständigen Behörde über deren Ersuchen bei der Durchsetzung des Zutrittsrechtes nach § 10 Abs. 5 und bei der Schließung des Bordelles nach § 11 Abs. 4 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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