§ 15 Stmk. PG

Stmk. PG - Steiermärkisches Prostitutionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. 1.Ziffer einsdie Prostitution entgegen § 3 Abs. 1 oder 5 ausübt oder anbahnt;die Prostitution entgegen Paragraph 3, Absatz eins, oder 5 ausübt oder anbahnt;
  2. 2.Ziffer 2außerhalb der gemäß § 3 Abs. 2 und 3 zugelassenen Örtlichkeiten die Prostitution ausübt oder anbahnt;außerhalb der gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 zugelassenen Örtlichkeiten die Prostitution ausübt oder anbahnt;
  3. 3.Ziffer 3entgegen dem Verbot des § 3 Abs. 4 Z 1 außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen („Wohnungsprostitution“) oder Gebäuden, Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution verschafft;entgegen dem Verbot des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen („Wohnungsprostitution“) oder Gebäuden, Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution verschafft;
  4. 4.Ziffer 4ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung ohne Bewilligung nach § 4 oder abweichend von der erteilten Bewilligung betreibt;ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung ohne Bewilligung nach Paragraph 4, oder abweichend von der erteilten Bewilligung betreibt;
  5. 5.Ziffer 5ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung nach Erlöschen oder Entzug der Bewilligung (§ 8) oder nach der Schließung (§ 11) betreibt;ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung nach Erlöschen oder Entzug der Bewilligung (Paragraph 8,) oder nach der Schließung (Paragraph 11,) betreibt;
  6. 6.Ziffer 6den in § 10 Abs. 6 genannten Personen den Zutritt oder ein weiteres Verweilen nicht untersagt;den in Paragraph 10, Absatz 6, genannten Personen den Zutritt oder ein weiteres Verweilen nicht untersagt;
  7. 7.Ziffer 7entgegen § 10 Abs. 1 Personen die Räume eines Bordells zur Ausübung oder die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution überlässt;entgegen Paragraph 10, Absatz eins, Personen die Räume eines Bordells zur Ausübung oder die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution überlässt;
  8. 8.Ziffer 8Bordelle oder bordellähnliche Einrichtungen entgegen § 3 Abs. 4 Z 2 und 3 kennzeichnet oder bewirbt;Bordelle oder bordellähnliche Einrichtungen entgegen Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 kennzeichnet oder bewirbt;
  9. 9.Ziffer 9entgegen § 8 Abs. 1 die Anzeige der Aufnahme, Unterbrechung oder Wiederaufnahme des Betriebes eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung unterlässt;entgegen Paragraph 8, Absatz eins, die Anzeige der Aufnahme, Unterbrechung oder Wiederaufnahme des Betriebes eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung unterlässt;
  10. 10.Ziffer 10den gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 geforderten Ausweis nicht zur Kontrolle bereithält;den gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, geforderten Ausweis nicht zur Kontrolle bereithält;
  11. 11.Ziffer 11der durch § 10 Abs. 2 angeordneten Anwesenheits-, Kontroll- oder Anzeigepflicht nicht nachkommt;der durch Paragraph 10, Absatz 2, angeordneten Anwesenheits-, Kontroll- oder Anzeigepflicht nicht nachkommt;
  12. 12.Ziffer 12entgegen § 10 Abs. 3 und 4 den Zutritt zu den Bordellräumlichkeiten oder bordellähnlichen Einrichtungen nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.entgegen Paragraph 10, Absatz 3 und 4 den Zutritt zu den Bordellräumlichkeiten oder bordellähnlichen Einrichtungen nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
  1. (2)Absatz 2Die Strafe für diese Verwaltungsübertretungen beträgt
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 8 Geldstrafe von 500 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe von 1 000 Euro bis 20 000 Euro;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 8 Geldstrafe von 500 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe von 1 000 Euro bis 20 000 Euro;
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des Abs. 1 Z 9 bis 12 Geldstrafe bis zu 3 000 Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe bis zu 6 000 Euro.in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 9 bis 12 Geldstrafe bis zu 3 000 Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe bis zu 6 000 Euro.
  2. (3)Absatz 3Der Versuch zu den Tatbeständen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 ist strafbar.Der Versuch zu den Tatbeständen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 ist strafbar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2002LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 97/2024Anmerkung, in der Fassung LGBl. Nr. 18/2002LGBl. Nr. 81/2010, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2024,

In Kraft seit 21.10.2024 bis 31.12.9999
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