(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verwaltungsverfahren sind nach diesem Gesetz weiterzuführen.
(2) Genehmigungen zum Betrieb eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer ortspolizeilichen Verordnung einer Gemeinde erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit im erteilten Umfang. Die Bedingungen ihrer Ausübung richten sich jedoch künftig nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 4 Z 2, der §§ 6, 7 Z 2 bis 6 sowie §§ 8 bis 14; § 15 ist bis zu der gemäß Abs. 3 vorgenommenen Überprüfung nur insoweit anzuwenden, als vergleichbare Übertretungen in der ortspolizeilichen Verordnung der Gemeinde strafbar waren.
(3) Der Fortbetrieb eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung gemäß Abs. 2 ist bei sonstigem Verlust der Genehmigung binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde (§ 12 Abs. 1) schriftlich anzuzeigen; diese hat innerhalb eines Jahres nach Erstattung der Anzeige zu prüfen, ob die in Abs. 2 zitierten Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten sind.
(4) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen in Gemeinden, in denen durch eine ortspolizeiliche Verordnung keine Genehmigungspflicht vorgesehen ist oder eine solche Verordnung nicht in Geltung steht, ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine Bewilligung anzusuchen. Wird innerhalb dieser Frist um keine Bewilligung angesucht, dürfen diese Bordelle und bordellähnlichen Einrichtungen nach Ablauf dieser Frist nicht weiterbetrieben werden; wird rechtzeitig um eine Bewilligung angesucht, dürfen diese ohne Bewilligung bis zur Entscheidung der Behörde in erster Instanz, längstens aber für die Dauer eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterbetrieben werden, wenn der Antragsteller und der verantwortliche Vertreter die persönlichen Voraussetzungen erfüllen und die Bestimmungen des § 7 Z 1 und § 10 dieses Gesetzes eingehalten werden.
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