(1) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 14 und 15 von der Gemeinde zu vollziehen, und zwar im eigenen Wirkungsbereich.
(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, der Landespolizeidirektion.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013
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