Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Inhaberin/Der Inhaber einer Bordellbewilligung kann eine Person unter klarer Abgrenzung ihres Verantwortungsbereiches als verantwortliche Vertreterin/verantwortlichen Vertreter bestellen. Die Bestellung bedarf der Bewilligung der Behörde (§ 12 Abs. 1).
(2) DerDie verantwortliche Vertreterin/der verantwortliche Vertreter mußmuss
1. | die persönlichen Voraussetzungen des § 6 erfüllen, | |||||||||
| strafrechtlich verfolgt werden können und | |||||||||
| ihrer/seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010
(1) Die Inhaberin/Der Inhaber einer Bordellbewilligung kann eine Person unter klarer Abgrenzung ihres Verantwortungsbereiches als verantwortliche Vertreterin/verantwortlichen Vertreter bestellen. Die Bestellung bedarf der Bewilligung der Behörde (§ 12 Abs. 1).
(2) DerDie verantwortliche Vertreterin/der verantwortliche Vertreter mußmuss
1. | die persönlichen Voraussetzungen des § 6 erfüllen, | |||||||||
| strafrechtlich verfolgt werden können und | |||||||||
| ihrer/seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010