(1) Über einen Antrag gemäß § 4 ist, soweit sich nicht die Unzulässigkeit des Vorhabens schon aus dem Antrag oder den ihm angeschlossenen Unterlagen ergibt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in deren Rahmen ein Ortsaugenschein stattzufinden hat.
(2) Vor Erteilung der Bewilligung ist der zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 2) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Behörde ist auch von der Erteilung, dem Erlöschen und der Entziehung einer Bordellbewilligung zu verständigen.
(3) Die Bordellbewilligung ist zu erteilen, wenn die persönlichen (§ 6) und sachlichen (§ 7) Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist befristet oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der im § 7 Z 1, 3 und 5 angeführten Interessen erforderlich ist.
(4) Die Behörde (§ 12 Abs. 1) hat in Abständen von längstens drei Jahren, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung, das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen zu überprüfen.
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