§ 4 Stmk. PG Bewilligung von Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen

Stmk. PG - Steiermärkisches Prostitutionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Ein Bordell darf nur mit Bewilligung der Behörde (Bordellbewilligung) betrieben werden. Jede Änderung des Betriebes eines Bordells bedarf vor ihrer Ausführung ebenfalls der Bewilligung.

(2) Die Bestimmungen über die Bordellbewilligung und die daraus für den Bewilligungsinhaber entstehenden Rechte und Pflichten sowie über die Schließung solcher Betriebe finden auf bordellähnliche Einrichtungen sinngemäß Anwendung.

(3) Die Erteilung einer Bordellbewilligung und die Änderung dazu sind schriftlich bei der Behörde zu beantragen.

(4) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, den Geburts- und den Wohnort des Antragstellers und gegebenenfalls eines verantwortlichen Vertreters (§ 9),

2.

Angaben über die Lage des Gebäudes (Gebäudeteiles), in dem die Prostitution ausgeübt werden soll, dessen geplante Ausstattung insbesondere mit Bade-, Dusch- und Sozialräumen,

3.

Angaben über die Zugänge, wenn das Bordell in einem auch anderen Zwecken dienenden Gebäude betrieben werden soll (§ 7 Z 4),

4.

die Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben,

5.

Name und Adresse des Verfügungsberechtigten über das Gebäude oder die Gebäudeteile, in denen die Prostitution ausgeübt werden soll.

(5) Dem Antrag sind anzuschließen:

1.

Geburtsurkunde, Nachweis der Staatsangehörigkeit und Meldezettel des Antragstellers und gegebenenfalls eines verantwortlichen Vertreters,

2.

die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen,

3.

ein Nachweis über das Eigentum und die Nutzungsberechtigung hinsichtlich des Gebäudes, in dem die Prostitution ausgeübt werden soll,

4.

ein Nachweis über die Zustimmung des Eigentümers (Z. 3), wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist,

5.

allfällige nach dem Steiermärkischen Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, in der jeweils geltenden Fassung, erforderliche Bewilligungen zur Verwendung des Gebäudes oder des Gebäudeteiles,

6.

die Hausordnung für das Bordell,

7.

eine höchstens zwei Monate vor Einbringung des Antrages ausgestellte Strafregisterbescheinigung für den Bewilligungswerber und gegebenenfalls einen verantwortlichen Vertreter.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 79/2017

In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
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