Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung, die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution nur Personen überlassen werden, die
1.Ziffer einsvom Verbot des § 3 Abs. 1 nicht erfaßt sind undvom Verbot des Paragraph 3, Absatz eins, nicht erfaßt sind und
2.Ziffer 2einen gemäß § 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2015 ausgestellten, mit einem Lichtbild versehenen Ausweis besitzen, der während des Aufenthaltes im Bordell bereitzuhalten und den Organen der Behörden (§ 12) auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen ist, dem zu entnehmen ist, dasseinen gemäß Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2015, ausgestellten, mit einem Lichtbild versehenen Ausweis besitzen, der während des Aufenthaltes im Bordell bereitzuhalten und den Organen der Behörden (Paragraph 12,) auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen ist, dem zu entnehmen ist, dass
a)Litera asie auf Grund des Untersuchungsvermerkes frei von Geschlechtskrankheiten befunden worden sind und
b)Litera bbei ihnen nach dem Ergebnis der Untersuchung gemäß § 4 AIDS-Gesetz 1993, BGBl. Nr. 728/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2018, eine HIV-Infektion nicht vorliegt.bei ihnen nach dem Ergebnis der Untersuchung gemäß Paragraph 4, AIDS-Gesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 728 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, eine HIV-Infektion nicht vorliegt.
(2)Absatz 2Der Inhaber einer Bordellbewilligung ist verpflichtet,
1.Ziffer einswährend der Betriebszeiten persönlich anwesend zu sein und im Falle seiner Abwesenheit dafür zu sorgen, daß der verantwortliche Vertreter persönlich anwesend ist,
2.Ziffer 2sich von der Identität der im Bordell die Prostitution ausübenden Personen sowie von der Gültigkeit des gemäß Abs. 1 Z.2 geforderten Ausweises zu überzeugen,sich von der Identität der im Bordell die Prostitution ausübenden Personen sowie von der Gültigkeit des gemäß Absatz eins, Ziffer , geforderten Ausweises zu überzeugen,
3.Ziffer 3den Behörden (§ 12) hinsichtlich der die Prostitution ausübenden Personen sowie hinsichtlich der im Bordell beschäftigten sonstigen Dienstnehmer schriftlich bekanntzugebenden Behörden (Paragraph 12,) hinsichtlich der die Prostitution ausübenden Personen sowie hinsichtlich der im Bordell beschäftigten sonstigen Dienstnehmer schriftlich bekanntzugeben
a)Litera alängstens binnen drei Tagen nach Aufnahme der Prostitution sowie Aufnahme des Dienstverhältnisses Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und bei Fremden Angabe über die bestehende Aufenthaltsberechtigung in Österreich,
b)Litera bunverzüglich bei Eintritt jede Änderung des Namens und der Wohnanschrift.
(3)Absatz 3Der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Vertreter hat der Behörde jedenfalls dann Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Gebäuden, auf die sich die Bordellbewilligung erstreckt, zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn sie überprüft, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie einer von der Gemeinde erlassenen Verordnung (§ 13 Abs. 1) sowie die Bedingungen oder Befristungen der Bordellbewilligung eingehalten werden.Der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Vertreter hat der Behörde jedenfalls dann Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Gebäuden, auf die sich die Bordellbewilligung erstreckt, zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn sie überprüft, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie einer von der Gemeinde erlassenen Verordnung (Paragraph 13, Absatz eins,) sowie die Bedingungen oder Befristungen der Bordellbewilligung eingehalten werden.
(4)Absatz 4Das Zutritts- und Auskunftsrecht gemäß Abs. 3 ist auch den Organen der Strafbehörden (§ 12 Abs. 2) sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 14 Abs. 1) zu gewähren.Das Zutritts- und Auskunftsrecht gemäß Absatz 3, ist auch den Organen der Strafbehörden (Paragraph 12, Absatz 2,) sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 14, Absatz eins,) zu gewähren.
(5)Absatz 5Der Zutritt gemäß Abs. 3 und 4 darf mit den Mitteln des unmittelbaren Zwanges durchgesetzt werden.Der Zutritt gemäß Absatz 3 und 4 darf mit den Mitteln des unmittelbaren Zwanges durchgesetzt werden.
(6)Absatz 6Der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Vertreter ist verpflichtet, Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Personen, die durch ihr Verhalten die Ruhe und Ordnung im Bordell stören, den Zutritt bzw. ein weiteres Verweilen zu untersagen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 97/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2024,
In Kraft seit 21.10.2024 bis 31.12.9999
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